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gem. § 8 Abs. 4 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG)

Absicht der Einziehung des Weges Am Schöps, Flurstück 419/1, Gemarkung Markersdorf

Wiedergabe der im Schöpsboten vom 26. April 2019 erfolgten amtlichen Bekanntmachung der Gemeinde Markersdorf

Die Gemeinde Markersdorf als Träger der Straßenbaulast für die Fläche des Flurstückes 419/1, Gemarkung Markersdorf, beabsichtigt die Einziehung des Weges Am Schöps Flurstück 419/1, Flur 10, Gemarkung Markerdorf.

Der Weg wird seit vielen Jahren lediglich als private Zufahrt zum Grundstück Am Schöps 7, 02829 Markersdorf genutzt. Zudem befindet sich das Flurstück im Privatbesitz. Die öffentliche Widmung auf dem Flurstück 419/1 ist somit für den Verkehr entbehrlich. Eine Übersichtskarte liegt bei der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf während der Öffnungszeiten aus.

Die Absicht der Einziehung ist drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, öffentlich bekanntzumachen, um Gelegenheit zu Einwendungen zu geben. Einwendungen können bei Frau Slavik während der Öffnungszeiten zu Protokoll erhoben werden oder schriftlich an die vorbezeichnete Stelle gerichtet werden.

Nach Ablauf von drei Monaten seit dieser Bekanntmachung ist vorgesehen, einen Gemeinderatsbeschluss zur endgültigen Einziehung des Weges auf dem Flurstück 419/1 herbeizuführen. Die Absicht der Einziehung wird hiermit gemäß § 8 Abs. 4 SächsStrG öffentlich bekannt gemacht.

Markersdorf, den 26.04.2019

Thomas Knack
Bürgermeister

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