Redaktionelle Wiedergabe der Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan “Buschbach”, erschienen im Schöpsboten vom November 2021.
Der vom Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf am 18.03.2021
als Satzung beschlossene Bebauungsplan “Buschbach”, bestehend
aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen
(Teil B) in der Fassung vom 18.03.2021, wurde gemäß § 10 Abs. 2
BauGB mit redaktionellen Änderungen Nrn. 1 bis 5 mit Bescheid
der höheren Verwaltungsbehörde vom 12.07.2021, AZ.: 3300-01-
13-BLP-1960 genehmigt.
Die Genehmigung des Bebauungsplanes konnte erfolgen, weil der
Bebauungsplan vorbehaltlich der Erledigung der Auflagen und redaktionellen Änderungen ordnungsgemäß zustande gekommen
ist und dem BauGB und den auf Grund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.
Der Bebauungsplan und die Erteilung der Genehmigung werden
hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich
bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan
in Kraft.
Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, Zimmer 08, während folgender Zeiten
Montag geschlossen
Dienstag 08:30 – 11:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 – 11:30 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:30 – 11:30 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen
für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes
und des Flächennutzungsplanes und - nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 – 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Diese Bekanntmachung ist auch unter https://www.markersdorf.de und im Landesportal Sachsen unter https://buergerbeteiligung.sachsen.de einsehbar.
Markersdorf, 01.11.2021
gez. Th. Knack
Bürgermeister
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