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Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) und des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG)

Informationen zum Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) und des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG).

Landratsamt des Landkreises Görlitz
Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung
Obere Flurbereinigungsbehörde
Aktenzeichen: AVF OFB A-8461.69/260161

Unternehmensverfahren Reichenbach
Verfahrenskennzahl: 260161
Stadt: Reichenbach/O.L.
Landkreis: Görlitz

Ausführungsanordnung

I. Anordnung

1.
Aufgrund § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der heute gültigen Fassung i. V. m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. Nr. 48 S. 1429) in der heute gültigen Fassung wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes vom 27.09.2016 und der Nachträge zum Flurbereinigungsplan vom 22.06.2017 und 15.01.2018 angeordnet.

2.
Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes wird der 01.10.2018 festgelegt.
An diesem Tag tritt der im Flurbereinigungsplan ausgewiesene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.

3.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der heute gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

II. Gründe

Das Landratsamt Görlitz als obere Flurbereinigungsbehörde ist
nach § 61 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 2 AGFlurbG für den Erlass der
Ausführungsanordnung zuständig.

Der Flurbereinigungsplan vom 27.06.2016 mit den Nachträgen vom 22.06.2017 und 15.01.2018 (§ 60 FlurbG) ist am 15.02.2018 unanfechtbar geworden. Seine Ausführung wird daher angeordnet (§ 61 FlurbG).

Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusprechen, damit die Vorteile des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen können. Des Weiteren sollen den Beteiligten bei einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans keine Nachteile beim Grundstücksverkehr und bei der Landbewirtschaftung erwachsen. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Infolge der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung.

III. Überleitungsbestimmungen

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes.
Abweichend davon wird für den Übergang von Besitz und Nutzung für die Acker- und Grünlandflächen in der Feldlage (unbebauter Bereich) folgendes festgesetzt:
Die Teilnehmer bzw. die landwirtschaftlichen Pächter nehmen ihre neuen Grundstücke in Besitz, sobald die darauf stehenden Früchte oder Gräser von dem Vorbesitzer abgeerntet sind.
Die landwirtschaftlich genutzten Flächen sind nach ihrer Aberntung in ordnungsgemäßen Zustand zu übergeben. Sie müssen frei von Mieten, Silos, Zäunen, Dung-, Strohlager u. ä. sein. Die Pachtverhältnisse setzen sich an den Abfindungsflurstücken fort.
Die in den Grundstücken angebrachten Grenzzeichen, die eine Eigentums- oder Besitzregelung in der Örtlichkeit anzeigen sind zu dulden und erkennbar zu halten. Sie dürfen weder beschädigt noch versetzt oder entfernt werden. Hierauf ist bei der Bewirtschaftung der neuen Grundstücke besonders zu achten.
Die mit dem Anordnungsbeschluss vom 04.03.2002 verfügte Veränderungssperre gemäß §§ 34 und 85 Nr. 5 und 6 FlurbG wird mit dem Tag des Eintritts des neuen Rechtszustandes aufgehoben.

IV. Hinweise

Die öffentlichen Bücher (z. B. Grundbuch, Liegenschaftskataster) weisen bis zu deren Berichtigung noch den bisherigen Stand auf. Nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes wird das Landratsamt Görlitz die zuständigen Behörden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersuchen (§ 79 ff FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Georgewitzer Straße 42 in 02708 Löbau einzulegen.

Löbau, den 02.05.2018

Thomas Kipke
Leiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde

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