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Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen

Im Amtsblatt “Der Schöpsbote” vom Oktober 2018 ist die nachstehende “Bekanntmachung der Gemeinde Markersdorf zur Fortschreibung des Bestandsverzeichnisses der Gemeindestraßen” enthalten.

Bei der Bestandsaufnahme der öffentlichen Straßen in den Gemeinden infolge Einführung der Doppik hat sich gezeigt, dass deren Ergebnisse nicht vollständig mit den Eintragungen in dem 1996 angelegten Bestandsverzeichnis übereinstimmen.

Die Gemeinde Markersdorf hat mit Eintragungsverfügung vom 01.10.2018 verfügt, das Bestandsverzeichnis der Gemeindestraßen für die folgende Straße gemäß § 3 i.V.m. § 5 Abs. 2 ff. der Bestandsverzeichnisverordnung (StraBeVerzVO) zu berichtigen:

  • Nr. 7.01 “Am Schöps”, Straße Ortseingang Markersdorf/Gersdorf nach Brücke Schlesischer Weg
  • Nr. 7.02 “Am Schöps” Fortführung von 7.01

Mit der Berichtigung werden die Eintragungen in den bezeichneten Bestandskarteiblättern an die tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Anforderungen angepasst. Die Einzelheiten der Verfügung (z.B. Änderungen der Bezeichnung der Straße, der Beschreibung von Anfangs- und/oder Endpunkt, der Angaben zu betroffenen Flurstücken, der Straßenlänge, der Angaben zu Straßenabschnitten und/oder der Widmungsbeschränkung) ergeben sich aus dem Entwurf der geänderten Bestandskarteiblätter in der Anlage zur Eintragungsverfügung.

Die Eintragungsverfügung mit dem als Anlage dazugehörigen Entwurf der neuen Bestandskarteiblätter sowie das Bestandsverzeichnis der oben bezeichneten Straßenklasse mit dem Übersichtsplan liegen ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung für die Dauer von zwei Wochen in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, Zimmer 10) während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

Die Eintragungsverfügung gilt mit Ablauf der zweiwöchigen Niederlegungsfrist ab der öffentlichen Bekanntmachung gegenüber der Allgemeinheit als bekanntgegeben. Für die Beteiligten, denen die Eintragungsverfügung in anderer Weise, z.B. mittels Postzustellurkunde, Empfangsbekenntnis oder durch eingeschriebenen Brief zugestellt wurde, gilt dagegen die Bekanntgabe mit der Zustellung als bewirkt.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Eintragungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf einzulegen.

Markersdorf, 01.10.2018

Bürgermeister
Th. Knack

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