Öffentlich bekanntgemacht im Amtsblatt “Der Schöpsbote” Nr. 324 vom 01. Februar 2018
Haushaltssatzung 2018
Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 11.12.2017 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
im Ergebnishaushalt mit dem
– Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 30.375 EUR
– Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 33.400 EUR
– Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf -3.025 EUR
– Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR
– Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen einschließlich zur Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes ordentliches Ergebnis) auf -3.025 EUR
– Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR
– Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR
– Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 0 EUR
– Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR
– Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes Sonderergebnis) auf 0 EUR
– Gesamtbetrag des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses auf -3.025 EUR
– Gesamtbetrag des veranschlagten Sonderergebnisses auf 0 EUR
– Gesamtergebnis auf -3.025 EUR
im Finanzhaushalt mit dem
– Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 30.375 EUR
– Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 33.400 EUR
– Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -3.025 EUR
– Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
– Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
– Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
– Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -3.025 EUR
– Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
– Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
– Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
– Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestandes auf -3.025 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen
werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
§ 5
Die allgemeine Umlage im Ergebnishaushalt wird festgesetzt auf 30.375 EUR
Auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallen davon:
Stadt Görlitz 15.187,50 EUR
Gemeinde Schönau-Berzdorf 8.353,13 EUR
Gemeinde Markersdorf 6.834,37 EUR
Görlitz, den 10.01.2018
Siegfried Deinege
Verbandsvorsitzender
Auf die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes 2018 in der Zeit vom 22.02.2018 bis zum 02.03.2018 in der Stadtverwaltung Görlitz, Beteiligungsverwaltung, Zimmer 215, 02826 Görlitz, Untermarkt 6 – 8, zur öffentlichen Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten wird hingewiesen:
Montag, Mittwoch, Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Das Kommunalamt des Landratsamtes Görlitz bestätigte mit Schreiben vom 05.01.2018/Az.: 11.1.5.01-6387-1500/2017-11233/2018 die Ordnungsmäßigkeit des Erlasses der Haushaltssatzung 2018. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Siegfried Deinege
Verbandsvorsitzender