Waldbrandwarnstufen und weitere Informationen (Auszug)
Waldbrandwarnstufe 1:
· Genehmigte Arbeiten im Wald sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden.
· Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet.
· Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet.
· Sprengarbeiten sind verboten.
· Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.
· Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.
Waldbrandwarnstufe 2:
· Laub und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.
Waldbrandwarnstufe 3:
· Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen/Bahnkörpern.
· Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen.
· Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden.
Waldbrandwarnstufe 4:
· Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd.
· Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.
· Laub und Reisig dürfen auch in Ortslagen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig. Gesonderte Festlegungen können durch die Gemeinde erlassen werden.
Alle Waldbrandwarnstufen ab Stufe 2 schließen die Maßnahmen
der niedrigeren Stufen automatisch mit ein.