Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes Berzdorfer See
§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben von je 136.970,00 EUR
davon im Verwaltungshaushalt 79.235,00 EUR
davon im Vermögenshaushalt 57.735,00 EUR
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für 0,00 EUR
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigung)
3. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen 0,00 EUR
§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 0,00 EUR
§ 3
Die Umlage des Verwaltungshaushaltes wird festgelegt auf 40.500,00 EUR
Auf die einzelnen Gemeinden entfallen davon:
Stadt Görlitz 20.250,00 EUR
Gemeinde Schönau-Berzdorf 11.137,50 EUR
Gemeinde Markersdorf 9.112,50 EUR
§ 4
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung 01. Januar 2011 in Kraft.
Görlitz, den 17.01.2011
Auf die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes 2011 in der Zeit vom 02.02.2011 bis 09.02.2011 in der Stadtverwaltung Görlitz, Stadtplanungsamt, Zimmer 063, 02826 Görlitz, Hugo-Keller-Straße 14, zur öffentlichen Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten wird hingewiesen:
Montag, Mittwoch, Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr.
Das Kommunalamt des Landratsamtes Görlitz bestätigte mit Schreiben vom 03.01.2011, Az.: 140-093.12/HH_PV-BS01/SW/11 die verfahrensrechtliche Ordnungsmäßigkeit der Haushaltssatzung 2011. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet
hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Joachim Paulick
Verbandsvorsitzender