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Wahlbekanntmachung

Amtlich veröffenlicht im Amtsblatt “Der Schöpsbote” Nr. 279 vom 30.03.2014, Seite 14 und 15.

1.
Am 25. Mai 2014 finden gleichzeitig die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Kreistag, zum Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf und zu den Ortschaftsräten Deutsch-Paulsdorf, Friedersdorf, Gersdorf, Holtendorf, Jauernick-Buschbach, Markersdorf und Pfaffendorf statt.
Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2.
Die Gemeinde ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 04. Mai 2014 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Die Gemeinde ist in einen Briefwahlbezirk für die Kommunalwahl eingeteilt. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf zusammen.

Die Gemeinde ist in einen Briefwahlbezirk für die Europawahl eingeteilt. Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr in der Stadtverwaltung Bernstadt auf dem Eigen, Bautzener Straße 21, 02748 Bernstadt auf dem Eigen zusammen.

3.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.
– Die Stimmzettel für die Europawahl sind von weißer oder weißlicher Farbe.
– Die Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind von hellgelber Farbe, die für die Ortschaftsratswahlen von grüner und die für die Kreistagswahl von blauer Farbe.
– Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

4a.
Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Europäischen Parlament eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

4b.
Jeder Wähler hat bei der Kreistags-, Gemeinderats- und Ortschaftsratswahl drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer
1. die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 20 Abs. 5 KomWO bestimmten Reihenfolge,
2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die nach § 21 Abs. 2 KomWO bekannt gemachte Anschrift (Hauptwohnung) in der zugelassenen Reihenfolge.

5.
– Findet Verhältniswahl statt, so können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. Der Wahlberechtigte kann seine Stimme Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).
Der Wahlberechtigte gibt dabei seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.
– Findet Mehrheitswahl statt, so können die Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere Personen gewählt werden. Der Wahlberechtigte kann jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel
1. Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise,
2. andere Personen durch eindeutige Benennung als gewählt kennzeichnet.

6.
Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

7.
Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen.

Für die Europawahl gilt:
Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt oder
b) durch Briefwahl teilnehmen.

8.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

9.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Bei der Europawahl gilt dies auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

10.
Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Markersdorf, den 30.04.2014

Thomas Knack, Bürgermeister

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