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Das Einwohnermeldeamt informiert

Im März-Schöpsboten, Amtsblatt und Dorfzeitung der Gemeinde Markersdorf, informiert das Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung Markersdorf über das Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte vor Wahlen an Parteien und Wählergruppen gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz.

Hintergrund ist die am 24. September 2017 stattfindende Bundestagswahl.

Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten aus dem Melderegister erteilen. Für die Zusammensetzung der Gruppe ist das Lebensalter der Betroffenen bestimmend. Es handelt sich hierbei um die Weitergabe von Namen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift der Einwohner.

Nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes möchten weist die Einwohnermeldebehörde nun darauf hin, dass die Bürgerinnen und Bürger, die der Weitergabe nicht zustimmen möchten, ein Widerspruchsrecht besitzen. Der Widerspruch ist bis zu sechs Monaten vor der Wahl im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Markersdorf, Kirchstraße 3, geltend zu machen. Bereits erteilte Widersprüche bleiben weiter gültig und müssen nicht erneuert werden.

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