Anzeigen

Regional werben auf markersdorf.de! anzeigen@gemeinde-markersdorf.de
Landkreis Görlitz

Corona-Allgemeinverfügung ab 19. Oktober 2020

Händewaschen sollte selbstverständlich sein, es trägt zur Vermeidung von Ansteckungen mit Viren bei
Händewaschen sollte selbstverständlich sein, es trägt zur Vermeidung von Ansteckungen mit Viren bei

Foto: ivabalk, Pixabay License

Update vom 23. Oktober 2020:
Ab dem 26. Oktober 2020 gilt eine neue Corona-Allgemeinverfügung

Aktuelle Pandemie-Situation im Landkeis Görlitz

Am 18. Oktober 2020 wurden im Landkreis Görlitz gegenüber dem Vortag 21 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen. Dabei handelt es sich um 20 Erwachsene und 1 Kind aus Beiersdorf, Görlitz, Großschönau, Herrnhut, Lawalde, Mücka, Oderwitz, Oppach, Waldhufen und Zittau.

Die Zahl der aktuell Infizierten liegt im Kreis nun bei 206. Zehn an Covid-19 erkrankte befinden sich in stationärer Behandlung, zwei davon in intensivmedizinischer. Derzeit sind vom Gesundheitsamt 456 Quarantänen angeordnet.

Betroffene im Pandemieverlauf insgesamt

Im Landkreis Görlitz wurde seit März 2020 bei insgesamt 612 Menschen das Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellt. Von diesen Infizierten gelten 380 Personen als geheilt, 26 an Covid-19 Erkrankte sind gestorben.

Sieben-Tages-Inzidenz bei 56,19

Die Zahl der Ansteckungen mit SARS-CoV-19 binnen einer Woche hat mit 56,19 den Grenzwert von 50 je 100.000 Einwohner überschritten, Deshalb aht er Landkreis Görlitz neue Anordnungen in Form einer Allgemeinverfügung, die ab dem 19. Oktober 2020 gilt, erlassen.

Allgemeinverfügung ab 19. Oktober 2020

Die neue Allgemeinverfügung trifft unter anderem Regelungen

  • zur Erfassung personenbezogener Daten,
  • wie die dringende Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung,
  • zu Zusammenkünften, Veranstaltungen und Ansammlungen im öffentlichen Raum,
  • zu Familien-, Betriebs- und Vereinsfeiern und
  • zu Einschränkung zu Besuchen in Einrichtungen aus privaten Gründen.

Die Allgemeinverfügung ist – neben weiteren direkt einsehbaren Informationen und Statistiken – unter http://coronavirus.landkreis.gr/ zum Download bereitgestellt, hier der Wortlaut:

Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 18. Oktober 2020 zum Vollzug des § 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) vom 29. September 2020

Der Landkreis Görlitz erlässt im Wege der Allgemeinverfügung folgende Anordnungen:

  1. Durch Veranstalter und Betreiber von Betrieben (ausgenommen Läden und Geschäfte), Sportstätten, Gastronomie, Hotels, Beherbergungsstätten sowie Ansammlungen im öffentlichen Raum sind personenbezogene Daten von Besuchern und Teilnehmern, wie Name, Telefon-Nummer oder E-Mail-Adresse sowie Zeitraum des Besuchs zur Nachverfolgung von Infektionen zu erheben.
    Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Görlitz vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese zu übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
  2. Bei Zusammenkünften außerhalb der eigenen Häuslichkeit in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Raum wird dringend das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung empfohlem, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht gewahrt werden kann und keine alternativen Schutzvorrichtungen wie insbesondere Trennscheiben zur Verfügung stehen. Von dieser dringenden Empfehlung ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren sowie Personen mit Behinderung und solche mit gesundheitlichen Einschränkungen, wenn durch ärztliche Bestätigung nachgewiesen ist, dass das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist.
  3. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind nur zulässig allein und mit Angehörigen des eigenen Hausstandes, in Begleitung der Partnerin oder des Partners, mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, und
    a) mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes oder
    b) mit bis zu fünf weiteren Personen.
  4. Familienfeiern (unter anderem Hochzeiten, Geburtstage, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, familiäre Schulanfangsfeiern) in Gaststätten oder von Dritten überlassenen voneinander abgetrennten Räumlichkeiten (auch im jeweiligen Außenbereich) nach § 2 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind mit bis zu 25 Personen aus dem Familien-, Freundes – und Bekanntenkreis, zulässig.
  5. Betriebs- und Vereinsfeiern sind mit bis zu 25 Personen zulässig.
  6. Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum nach § 2 Abs. 9 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung sind abweichend von Ziffer 3 nur bei Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Teilnehmern und mit einer Teilnehmerzahl bis zu 250 Personen zulässig.
  7. Bei Zusammenkünften und Veranstaltungen nach Nrn. 2 bis 6 sind die personenbezogenen Daten der Teilnehmer, wie Name, Telefon-Nummer oder E-Mail-Adresse zur Nachverfolgung von Infektionen zu dokumentieren. Diese Daten sind geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte zu erheben und für die Dauer eines Monats nach Ende des Besuchs für das Landratsamt Görlitz vorzuhalten. Auf Anforderung sind sie an diese übermitteln; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind unverzüglich nach Ablauf der Frist zu löschen oder zu vernichten.
  8. Für Einrichtungen und Angebote nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung wird die Besucherzahl auf maximal 500 Personen begrenzt. Dies gilt auch für Einrichtungen und Angebote, deren Hygienekonzepte vor dem 19. Oktober 2020 mit einer Besucherzahl von mehr als 500 Personen genehmigt wurden und für Veranstaltungen nach § 3 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung.
  9. Großveranstaltungen nach § 5 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung mit einer Besucherzahl von mehr als 1.000 sind untersagt. Ausgenommen davon sind Versammlungen im Sinne des Sächsischen Versammlungsgesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBI. S. 54), das zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBI. S. 358) geändert worden ist.
  10. Der Besuch von Einrichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung aus privaten Gründen ist wie folgt eingeschränkt möglich:

    – Zugelassen ist der Besuch grundsätzlich einer Person pro Tag. Im Übrigen bleiben § 6 Abs. 2 und 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung unberührt.

    – Unabhängig davon sind Besuche von nahen Angehörigen bis zum zweiten Grad auf Geburts-, Kinder-, Palliativstationen sowie Hospizen zulässig.

    – Besuche zur Sterbebegleitung sind zulässig.

    – Bei Infektions-Verdachtsfällen ist entsprechend den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts der Zutritt grundsätzlich zu verweigern.

    – § 6 Abs. 4 bis 6 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung bleiben unberührt.

  11. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung des Landkreises Görlitz vom 15.10.2020, Aktenzeichen 11.1.2.03-7798-1-9, außer Kraft.

Begründung:

a. Das Landratsamt Görlitz ist gern. § 28 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung der Zuständigkeit nach dem Infektionsschutzgesetz und für die Kostenerstattung für Impfungen und andere Maßnahmen der Prophylaxe vorn 9. Januar 2019 sachlich und gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG örtlich zuständig.

b. Rechtsgrundlage der Maßnahmen nach Ziffer 1 bis 10 ist § 7 Abs. 1 Satz 8 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung (SächsCoronaSchVO). Danach sind spätestens bei kumulativ 50 Neuinfektionen auf 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen weitergehende Maßnahmen als nach den vorgenannten § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 7 SächsCoronaSchVO zu ergreifen, um den Ausbruch einzudämmen und ein überregionales Infektionsgeschehen zu verhindern; zu diesen Maßnahmen zählen auch Kontaktbeschränkungen.

Die Voraussetzungen für Maßnahmen nach Nrn. 1 bis 10 liegen gem. § 7 Abs. 1 Satz 8 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vor, weil im Bereich des Landkreises Görlitz innerhalb der vergangenen sieben Tage die Zahl der Neuinfektionen über 50 auf 100.000 Einwohner (Wocheninzidenz) gelegen hat. Da der Schwerpunkt der Infektionen nicht auf einzelne Städte oder Gemeinden oder bestimmte Einrichtungen begrenzt werden kann, sind die Sonderregelungen für den gesamten Landkreis erforderlich. Bereits mit Eintritt einer Wocheninzidenz von 35 hat der Landkreis erste Maßnahmen zur Kontaktdatenerfassung mit Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2020 ergriffen. Mit den 21 Neuinfektionen am 18.10.2020, 12 Uhr, ist die Zahl der Neuinfektionen in den letzten sieben Tagen auf 142 und damit die Wocheninzidenz bei 252.725 Einwohner zum 31.12.2019 auf 56,19 gestiegen und überschreiten den Grenzwert von 50 somit bereits deutlich.

Die im Vergleich zu den bereits bestehenden Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung verschärfenden Maßnahmen nach Nr. 1 bis 10 sind geboten, weil es aufgrund der bestehenden Bestimmungen nicht gelungen ist, die zunehmende Verbreitung der Infektion zu verhindern. Vielmehr steigen die Infektionen anhaltend an, ohne dass Anzeichen für einen Rückgang ersichtlich sind.

Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus ist von der WHO als Pandemie eingestuft worden. Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik und in anderen Staaten zeigen, dass die exponentiell verlaufende Verbreitung des besonders leicht im Wege der Tröpfcheninfektion und über Aerosole von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus nur durch eine strikte Minimierung der physischen Kontakte zwischen den Menschen eingedämmt werden kann. Die Reduzierung der Anzahl der Personen, die an solchen Zusammenkünften und Ansammlungen teilnehmen dürfen, ist daher geboten, um weitere Ansteckungen zu verhindern bzw. den Kreis möglicherweise Infizierten zu beschränken. Bei kleineren Gruppen ist die Nachverfolgung der Kontakte mit infizierten Personen eher möglich. Diesem Zweck dient auch die Verpflichtung der Veranstalter, die Kontaktdaten der Teilnehmer zu erfassen. Die dringende Empfehlung zum weitgehenden Tragen einer Mund-Nasenbedeckung nach Ziffer 2 dient dazu, die Übertragungswege des Virus von Anfang an so weit wie möglich zu begrenzen.

Diese Maßnahmen gemeinsam tragen zur Reduzierung der Kontakte und damit zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit von Infektionsketten sowie allgemein zur Minimierung der Sozialkontakte und damit zu einer Verlangsamung der Ausbreitung des Virus bei.

Die Möglichkeit zur umfassenden, gründlichen und schnellen Unterbrechung der Infektionsketten nimmt für den öffentlichen Gesundheitsdienst mit steigender Zahl der Kontaktpersonen wesentlich ab.
Angesichts der steigenden Zahlen der Infizierten sind die angeordneten Beschränkungen auch notwendig, um das Infektionsgeschehen unter Kontrolle zu behalten und Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden. Es gibt derzeit keine Möglichkeit einer spezifischen Behandlung der Erkrankten.

Die Anordnungen ergehen nach pflichtgemäßem Ermessen. Insbesondere sind die ergriffenen Maßnahmen auch verhältnismäßig. Sie sind geeignet, erforderlich und unter Abwägung der Gesamtumstände auch angemessen, um das Infektionsgeschehen einzudämmen und für einen Rückgang der Infektion zu sorgen.

Das Dokumentieren der Teilnehmer ist zur Nachverfolgung möglicher Infektionsketten geeignet aber auch erforderlich. Auf diese Weise kann die Verbreitung des Virus erkannt und durch Gegenmaßnahmen wie insbesondere Absonderung möglicherweise Infizierter frühzeitig reagiert werden. Die Freiheit des Einzelnen wird angesichts der Gefährlichkeit des Virus für die Gesundheit insbesondere von besonders gefährdeten Personen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.

Die dringende Empfehlung zum Tragen der Mund-Nasenbedeckung ist geeignet, die Übertragungswege des Virus zu begrenzen. Sie ist auch erforderlich. Mildere Maßnahmen haben sich angesichts der steigenden Infektionszahlen nicht als ausreichend erwiesen. Die dringende Empfehlung ist auch angemessen. Das Tragen einer Mund-Nasenbedeckung ist jedenfalls in der jetzt beginnenden Jahreszeit mit niedrigeren Temperaturen nicht übermäßig belastend. Gesundheitliche Gefahren sind bei Vorliegen entsprechender ärztlicher Beurteilungen ausgeschlossen. Im Übrigen beschränkt sich die dringende Empfehlung auf Bereiche in denen der Mindestabstand nicht gewahrt werden kann und keine sonstigen Schutzmaßnahmen möglich sind. Schließlich handelt es sich trotz des dringenden Appellcharakters noch nicht um eine absolute Verpflichtung.

Die allgemeine Beschränkung der Teilnehmerzahlen für Zusammenkünfte von Menschen ist ebenfalls geeignet die Verbreitung des Virus zu erschweren. Dies ist auch erforderlich, da es sich in den letzten Wochen gezeigt hat, dass zahlenmäßig sehr hohes Auftreten von Infektionen regelmäßig in Familienfeierlichkeit und ähnlichen Zusammentreffen auftritt. Mit zunehmender Personenzahl geraten offenbar in weitem Umfang die allgemeinen Hygieneregelungen in Vergessenheit und führen bereits bei einzelnen infizierten Teilnehmern dazu, dass ein Großteil der weiteren Besucher angesteckt wird. Demgemäß sind Maßnahmen zum Schutz der Teilnehmer nicht mehr ausreichend. Vielmehr ist eine allgemeine Reduzierung der Teilnehmerzahl erforderlich. Die Maßnahme ist auch angemessen. Es sind weiterhin nicht jegliche Ansammlungen untersagt. Grundsätzlich sind Zusammenkünfte und in kleinerem Maße noch möglich, so dass ein Mindestmaß an sozialen Kontakten weiter zulässig bleibt.

In Anbetracht der Tatsache, dass Bewohner in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 sowie Personen, die sich in Einrichtung en nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Sächsische Corona-Schutz-Verordnung befinden, gesundheitlich zu den Risikogruppen gehören und sich in solchen Einrichtungen das Coronavirus besonders ausbreitet, ist die Besuchsbeschränkung nach Nr. 10 geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um die besonderen Gefahren für die Gesundheit der in solchen Einrichtungen befindlichen Personen abzuwehren und der weiteren Verbreitung der Infektion entgegen zu wirken. Dies ist auch insoweit angemessen als der Besuch nicht völlig ausgeschlossen wird und insbesondere aus sozialen Gründen weitergehende Ausnahmen bestehen.

Insgesamt gesehen sind weniger einschränkende Maßnahmen nicht geeignet, die Ausbreitung des Corona-Virus einzuschränken, wie sich an der stetigen Steigerung der Infektionszahlen in den letzten Wochen deutlich gezeigt hat.

Die Einschränkungen sind aber auch unter dem Gesichtspunkt angemessen, dass die ergriffenen Maßnahmen hinsichtlich ihrer weiteren Aufrechterhaltung fortlaufend überprüft werden, insbesondere sobald die Zahl der Neuinfektionen die maßgebliche Schwelle während mehr als sieben Tagen unterschritten hat.

Zur Vorbereitung der Bevölkerung ist es geboten, die Regelungen nicht sofort wirksam werden zu lassen, so dass die Anordnungen erst am Tag nach der Bekanntgabe in Kraft treten.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG (bzw. nach § 36a Abs. 2 SGB I) oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz zu erheben. Die Erhebung des Widerspruchs durch einfache E-Mail wahrt die Form nicht.

Hinweis:
Die Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) sofort vollziehbar. Der Widerspruch hat somit keine aufschiebende Wirkung.

i.V. für den Landrat

Martina Weber
2. Beigeordnete

Bürgertelefon im Gesundheitsamt:
Das Bürgertelefon ist täglich von 8 bis 16 Uhr unter 03581 663-5656 oder per E-Mail an anfragen-corona@kreis-gr.de erreichbar.

Verknüpfungen Corona-Allgemeinverfügung ab 19. Oktober 2020

Bekanntmachungenmehr aus diesem Themenbereich

Gut zu wissenmehr aus diesem Themenbereich