Redaktionelle Wiedergabe der Amtstierärztlichen Allgemeinverfügung des Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramtes des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) vom 22. November 2021.
Vollzug der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (Tiergesundheitsrecht), (ABI. L 084 vom 31.3.2016, S. 1) sowie des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (TierGesG) i.d.F.v. 20. November 2019 (BGBI. 1. S. 1626), der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) i.d.F.v. 15. Oktober 2018 (BGBI. 1 S. 1665, 2664) sowie des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) i.d.F.v. 9. Juli 2014 (SächsGVBI. S. 386)
Das Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises Görlitz (LÜVA GR) erlässt folgende
Amtstierärztliche Allgemeinverfügung:
1.
Für nachfolgend genannte Gebiete und Gewässergebiete, einschließlich des jeweils umlaufenden Gewässerrandstreifens von 500 m Breite (nachfolgend Risikogebiete genannt), wird bis auf Widerruf die Aufstallung von Geflügel(1) (ausgenommen Laufvögel) angeordnet:
- Neiße
- Olbersdorfer See
- Berzdorfer See
- Bärwalder See
- Quitzdorfer Stausee
- Teichgruppe Rietschen
- Teichgruppe Daubitz
- Teichgebiet Niederspree
2.
Sämtliches Geflügel(1) ist in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung zu halten.
3.
Jeder, der in den in Punkt 1. genannten Risikogebieten Geflügel(1) hält, hat dies unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der Art und Anzahl des Geflügels, der Nutzungsart und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Art sowie die bisherige Haltungsform (in Ställen oder im Freien) beim LÜVA GR anzuzeigen, sofern dies noch nicht erfolgt ist.
4.
In den unter Punkt 1. genannten Risikogebieten ist für Veranstaltungen mit gehaltenen Vögeln(2) folgendes zu beachten:
4.1.
Geflügelausstellungen, Geflügelmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind in geschlossenen Räumen durchzuführen.
4.2.
Alle gehaltenen Vögel(2) im Bestand sind längstens 5 Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich zu untersuchen, die Bescheinigung ist dem amtlichen Tierarzt bei Aufstellung vorzulegen.
4.3.
Die ausgestellten Enten und Gänse sind längstens 7 Tage vor der Veranstaltung mittels eines kombinierten Rachen- und Kloakentupfers virologisch auf aviäres lnfluenzavirus zu untersuchen. Dies ist durch den Untersuchungsbefund bei Einlieferung nachzuweisen.
4.4.
Die Örtlichkeiten sind mit einem geeigneten, zulässigen Desinfektionsmittel nach näherer Anweisung des LÜVA GR zu reinigen und zu desinfizieren.
5.
Für die Punkte 1. bis 4. wird die sofortige Vollziehung angeordnet.
6.
Diese Allgemeinverfügung wird durch öffentliche Bekanntmachung am 22.11.2021 verkündet und bekannt gegeben und tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft.
7.
Der vollständige Inhalt sowie die Begründung der Allgemeinverfügung kann unter Beachtung der jeweils aktuellen Coronaschutzregeln (ggf. Zutrittsbeschränkungen) zu den Geschäftszeiten des LÜVA GR nach vorheriger Terminvereinbarung am Standort: Georgewitzer Straße 58 in 02708 Löbau, in der Robert-Koch Straße 1 in 02906 Niesky sowie auf der Internetseite: www.gefluegelpest.landkreis.gr eingesehen werden.
8.
Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben.
Gründe:
Aufgrund der gegenwärtigen vermehrten Anzahl an Nachweisen des hochpathogenen aviären lnfluenza-A-Virus (HPAIV) bei Wildvögeln im Landkreis Görlitz, im gesamten Bundesgebiet und erster nachgewiesener Einträge in Geflügelbestände und gehaltene Vögel, muss von einem hohen Auftreten von HPAIV im Wildvogelbestand in der Region ausgegangen werden.
Im November wurden auf einem Teich in der Nähe von Rietschen tote Schwäne gesichtet, die nach Untersuchung am nationalen Referenzlabor, dem Friedrich-Loeffler-lnstitut Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (FLI), positiv auf den Erreger der Geflügelpest HPAI H5N1 getestet worden sind.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Amtstierärztliche Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz, Widerspruch erhoben werden. Die Widerspruchsfrist wird auch gewahrt, wenn der Widerspruch bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden. oder in Leipzig, Braustraße 2, 04107 Leipzig, eingelegt wird.
Dr. med. vet. Ralph Schönfelder
Amtstierarzt
Leiter des Amtes
Hinweise:
Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die Punkte 1. bis 4. entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Amtstierärztliche Allgemeinverfügung können als Ordnungswidrigkeit in Abhängigkeit von der Schwere der Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 30.000 € (dreißigtausend Euro) geahndet werden (§ 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG).
Datenschutzerklärung:
Informationen und Erläuterungen zu den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) finden Sie auf unserer Homepage http://luevadatenschutz.landkreis.gr/
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(1) Geflügel = Vögel, die zu folgenden Zwecken in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden: a) Erzeugung von Fleisch; Konsumeiern; sonstigen Erzeugnissen; b) Wiederaufstockung von Wildbeständen; c) Zucht von Vögeln, die für die Arten der in Buchstaben a und b genannten Erzeugung verwendet werden;
(2) gehaltene Vögel = Geflügel(1) oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten