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Wahlbekanntmachung

Amtlich bekanntgemacht im Amtsblatt “Der Schöpsbote”, Nr. 319, vom 01.09.2017.

1.
Am 24. September 2017 findet die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 08:00 bis 18:00 Uhr.

2.
Die Gemeinde Markersdorf ist in folgende sieben Wahlbezirke eingeteilt:

  • 001 Deutsch-Paulsdorf
    FFW Deutsch-Paulsdorf,
    Am Schloss 6, 02829 Markersdorf
  • 002 Friedersdorf
    Verwaltungsgebäude Friedersdorf,
    Ortsstraße 91, 02829 Markersdorf
  • 003 Gersdorf
    FFW-Haus Gersdorf,
    Im Oberdorf 4, 02829 Markersdorf
  • 004 Jauernick-Buschbach
    Vereinsgebäude Jauernick-Buschbach,
    Dorfstraße 20, 02829 Markersdorf
  • 005 Markersdorf
    Grundschule Markersdorf,
    Kirchstraße 49, 02829 Markersdorf
  • 006 Pfaffendorf
    Schloss Pfaffendorf,
    Siedlerweg 36, 02829 Markersdorf
  • 007 Holtendorf
    FFW-Haus Holtendorf,
    Zur Thomas-Müntzer-Siedlung 2, 02829 Markersdorf

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 14.08.2017 bis 03.09.2017 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand/die Briefwahlvorstände tritt/treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18:00 Uhr in 02748 Bernstadt, Bautzener Straße 21, zusammen.

3.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler und Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)
für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung,

b)
für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt

ihre Erststimme in der Weise ab,
dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,

und ihre Zweitstimme in der Weise ab,
dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

4.
Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

5.
Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises

oder

b)
durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Die Gemeindebehörde

Markersdorf, den 01.09.2017

gez. Thomas Knack
Bürgermeister

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