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Wahlbekanntmachung der Gemeinde Markersdorf

Informationen zu den Wahlen zum Kreistag und zum Landrat im Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis und die Wahl zum Bürgermeister in der Gemeinde Markersdorf .

1. Am Sonntag, dem 08. Juni 2008, finden gleichzeitig die Wahlen zum Kreistag und zum Landrat im Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis und die Wahl zum Bürgermeister in der Gemeinde Markersdorf statt.
Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Der Termin einer etwa notwendig werdenden Neuwahl des Landrates/Bürgermeisters ist Sonntag, der 22. Juni 2008.
Die Neuwahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde Markersdorf ist in folgende sieben allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 18.05.2008 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.
Der Briefwahlvorstand tritt am Wahltag um 18:00 Uhr im Sitzungssaal der Gemeinde Markersdorf, Kirchstr. 3, zusammen.

3.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Der Stimmzettel ist für die Wahl des
Kreistages von hellrosa Farbe;
Landrates von blauer Farbe;
bei der Neuwahl: fliederfarbener Farbe
Bürgermeisters von hellgrüner Farbe;
bei der Neuwahl: hellblauer Farbe.
Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

4.1
Jeder Wähler hat bei der Kreistagswahl drei Stimmen.
Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer

1. die für den Wahlkreis zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 20 Abs. 5 KomWO bestimmten Reihenfolge,
2. die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge. Es können nur Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.

Der Wähler kann seine Stimmen Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) und einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren). Der Wähler gibt seine Stimmen in der Weise ab, dass er auf
dem Stimmzettel den oder die Bewerber, dem oder denen er seine Stimme(n) geben will, durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

4.2
Jeder Wähler hat bei der Landrats- und Bürgermeisterwahl eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält für die Landratswahl und Bürgermeisterwahl die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 20 Abs. 6 KomWO festgestellten
Reihenfolge.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.

5.
Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis
– ausländische Unionsbürger ihren ldentitätsausweis – oder Reisepass mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt und bei einer etwaigen Neuwahl abgegeben werden. Die Stimmzettel müssen vom
Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes gekennzeichnet und einzeln gefaltet werden.

6.
Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen.

7.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss amtliche Stimmzettel, einen amtlichen Wahlumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Anschrift übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
abgegeben werden.
Für die etwaige Neuwahl ist ein erneuter Antrag zu stellen.

8.
Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder der durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung
der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

9.
Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk/ Briefwahlvorstand sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Markersdorf, den 30.05.2008

gez. Th. Knack
Bürgermeister

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