Bekanntmachung der Gemeinde Markersdorf: In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes “Kinder- und Schulzentrum Markersdorf”
Das Landratsamt Görlitz hat den vom Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf am 19.02.2013 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan “Kinder- und Schulzentrum Markersdorf” in der Fassung vom 19.02.2013, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Text (Teil B), mit Datum vom 30.10.2013, AZ 330-0-01-BLP-1283 genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit (Anm. d. Red.: im Schöpsdboten) bekanntgemacht. Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.
Der Bebauungsplan kann einschließlich seiner Begründung und dem Umweltbericht beim Bauamt der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Zimmer 10, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf während der Dienstzeiten eingesehen werden. Jedermann kann den Bebauungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlagen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn die Verletzung der o. g. Verfahrens- und Formvorschriften nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs.1 BauGB).
Gemeinde Markersdorf, den 17.02.2014
gez. Th. Knack
Bürgermeister