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Satzung Kindertageseinrichtungen

Bekanntmachung Beschluss Nr. 13-08/07 der Tagung des Gemeinderates der Gemeinde Markersdorf vom 23.08.2007

Satzung über die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Gemeinde Markersdorf.

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.03.2003 (SächsGVBl. S. 55) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom 29.12.2005 hat der Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf in seiner Sitzung am 23. August 2007 folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, die ihre Kinder in den Kindertageseinrichtungen und in den Kindertagespflegestellen der Gemeinde Markersdorf im Sinne von § 1 Abs. 2 – 4, 6 SächsKitaG angemeldet haben. Die Paragrafen dieser Satzung gelten auch für die Kindertagespflegestellen.
(2) Die Gemeinde Markersdorf betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche Einrichtungen und Betrieb gewerblicher Art im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung:
1. Kinderhaus “Wirbelwind” Markersdorf
2. Kinderhaus “Villa Kunterbunt” Friedersdorf
3. Kindertagesstätte “Schlossgeister” Gersdorf
4. Kindertageseinrichtung Jauernick-Buschbach
5. Hort am Grundschulstandort Markersdorf
(3) Außerdem sind im Bedarfsplan der Gemeinde Markersdorf Kindertagespflegestellen aufgenommen, die eine Kinderbetreuung von 0 – 3
Jahren anbieten.

§ 2
Betreuungsangebote, Abschluss eines Betreuungsvertrages

(1) In Kindertageseinrichtungen werden die Kinder auf Grundlage einer schriftlichen, vertraglichen Vereinbarung (Betreuungsvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Markersdorf für die dort festgelegte Betreuungsdauer betreut. Änderungen der Betreuungsdauer bedürfen einer schriftlichen Mitteilung bis zum 15. des Vormonats an die Gemeinde Markersdorf. Wird keine Veränderung angezeigt, behält die Betreuungszeit des Vormonats ihre Gültigkeit. Wird die vertraglich festgelegte Betreuungsdauer kontinuierlich überschritten, ist die Betreuungsdauer entsprechend anzupassen.
(2) Für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Markersdorf gelten jeweils folgende Öffnungszeiten:
Kinderhaus “Wirbelwind” Markersdorf 6:30 – 17:00 Uhr
Kinderhaus “Villa Kunterbunt” Friedersdorf 6:15 – 16:15 Uhr
Kindertagesstätte “Schlossgeister” Gersdorf 6:45 – 16:15 Uhr
Kindertageseinrichtung Jauernick-Buschbach 7:00 – 16:00 Uhr
Hort am Grundschulstandort Markersdorf 6:30 – 17:00 Uhr
(3) Der zeitliche Rahmen der möglichen Betreuungszeiten innerhalb der in Abs. 2 genannten Öffnungszeiten wird in der Konzeption der jeweiligen Kindertageseinrichtung in Absprache mit der Gemeinde Markersdorf festgelegt.
(4) Für die Kindertagespflegestellen gilt die vertraglich vereinbarte Betreuungsdauer.
(5) Kindertageseinrichtungen können zeitweise im Bedarfsfall geschlossen werden, sofern eine Betreuung der Kinder in einer anderen Einrichtung gewährleistet ist. Diese Schließungen sind rechtzeitig vorher in der jeweiligen Kindertageseinrichtung bekannt zu geben.
(6) Die Erhebung der Elternbeiträge und weiteren Entgelte erfolgt auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Markersdorf durch Erlass eines Bescheides.

§ 3
Gastkinder

(1) Kinder können in Ausnahmefällen für eine tageweise Betreuung einen Gastplatz in Kindertageseinrichtungen in Anspruch nehmen, wenn in der Einrichtung freie Plätze bestehen und dadurch kein zusätzlicher Personalbedarf im Sinne von § 12 Abs. 2 SächsKitaG entsteht. Der Besuch durch das Gastkind ist bei der Gemeinde Markersdorf schriftlich vor der Aufnahme von den Personensorgeberechtigten zu beantragen und zu begründen.
(2) Gastkinder werden auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung (Gastplatzvertrag) zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde Markersdorf betreut.

§ 4
Anmeldung, Abmeldung,
Kündigung und Beendigung der Betreuung

(1) Die Anmeldung und die Abmeldung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung erfolgen schriftlich durch die Personensorgeberechtigten bei der Gemeinde Markersdorf.
(2) Die Anmeldung für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung sollte mindestens 6 Monate vor Beginn der beabsichtigten Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich erfolgen. Über die Aufnahme des Kindes in der Kindertageseinrichtung entscheidet die Gemeinde Markersdorf in Absprache mit dem jeweiligen Einrichtungsleiter der Kindertageseinrichtung.
(3) Die Abmeldung eines Kindes aus einer Kindertageseinrichtung erfolgt durch die schriftliche Kündigung des Betreuungsvertrages. Die Kündigung kann nur zum Monatsende erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
(4) Einer Kündigung des Betreuungsvertrages bedarf es nicht, wenn das Kind in eine andere Kindertageseinrichtung der Gemeinde Markersdorf wechselt. Bei einem solchen Wechsel bedarf es der schriftlichen Änderung des Betreuungsvertrages, die spätestens 1 Monat vor dem geplanten Wechsel erfolgt sein muss.
(5) Mit Vollendung des 3. Lebensjahres ist die Kindertagespflege beendet und die Betreuung wird in einer Kindertagesstätte fortgesetzt. Hierzu bedarf es keiner Kündigung. Es wird ein neuer Betreuungsvertrag mit der Gemeinde Markersdorf abgeschlossen. Einer schriftlichen Kündigung bedarf es bei den Kindertagespflegestellen, wenn vor dem 3. Lebensjahr von der Kindertagespflege in eine andere Kindertageseinrichtung gewechselt werden soll. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Monat.
(6) Auch ohne eine Kündigung endet der Betreuungsvertrag für Kindergartenkinder mit Eintritt des Kindes in die Schule sowie für Hortkinder, wenn das Kind die 4. Klasse beendet hat. Dabei schließt das 4. Schuljahr die sich anschließenden Sommerferien ein. Der Betreuungsvertrag gilt hierbei in der Regel bis zum Monatsende.
(7) Die Gemeinde Markersdorf bzw. die Kindertagespflegestellen können den Betreuungsvertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Monatsende mit einer Kündigungsfrist von 1 Monat schriftlich kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung des Elternbeitrages in Verzug sind und die Höhe des rückständigen Elternbeitrages 2 Monatsbeträge oder mehr beträgt,
2. im Rahmen der Betreuung festgestellt wird, dass die Betreuung in der Einrichtung für das Wohl des Kindes nicht die geeignete ist,
3. die Kindertageseinrichtung geschlossen wird.

§ 5
Essensversorgung

In Kindertageseinrichtungen stellt die Gemeinde Markersdorf eine Essensversorgung sicher, soweit dies nach der Konzeption der jeweiligen Einrichtung erforderlich ist.

§ 6
Mitwirkung der Personensorgeberechtigten in der Elternversammlung und im Elternbeirat

Die Personensorgeberechtigten wirken entsprechend dem § 6 SächsKitaG durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung mit. Die Elternversammlung wählt den Elternbeirat.

§ 7
Gemeinnützigkeit

(1) Die Kindertageseinrichtungen in der Trägerschaft der Gemeinde Markersdorf verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck ist die Förderung von Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschul- und Grundschulalter sowie die Ergänzung der Erziehung der Kinder in der Familie.
(2) Die Kindertageseinrichtungen sind selbstlos tätig; sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Kindertageseinrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Gemeinde Markersdorf erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Kindertageseinrichtungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Kindertageseinrichtung fremd sind, begünstigt werden.
(4) Die Gemeinde Markersdorf erhält bei Auflösung oder Wegfall einer Kindertageseinrichtung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung über den Betrieb und die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Markersdorf vom 24. Juni 1999 und die Satzungen zur Gemeinnützigkeit kommunaler Kindertagesstätten vom 19. Dezember 2002 außer Kraft.

Markersdorf, den 23.08.2007

Thomas Knack
Bürgermeister

Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat;
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 2 oder 3 geltend gemacht worden, so
kann auch nach Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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