Eine Information des Eeinwohnermeldeamtes zu Gruppenauskünften vor Wahlen und zum Widerspruchsrecht
Die Meldebehörde darf lt. § 33 des Sächs. Meldegesetzes Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften in den sechs der Wahl vorausgehenden Monaten Gruppenauskünfte aus dem Melderegister über Name, Vorname, Doktorgrad und Anschrift von Wahlberechtigten erteilen.
Sie dienen zum Zwecke von Wahlwerbung.
Sie als Bürger haben das Recht, gegen die Weiterleitung Ihrer Daten Widerspruch einzulegen.
Möchten Sie von diesem Widerspruchsrecht Gebrauch machen, müssen Sie sich ans Einwohnermeldeamt wenden (Vordrucke sind hier erhältlich).
Ihr Einwohnermeldeamt