Das Staatliche Vermessungsamt Görlitz hat festgestellt, dass zahlreiche Gebäude im Liegenschaftskataster nicht nachgewiesen sind.
Deshalb möchten wir darauf hinweisen, dass nach § 7 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungsgesetzes die Grundstückseigentümer verpflichtet sind, die Aufnahme von Gebäuden in das Liegenschaftskataster zu veranlassen, wenn diese nach dem 24. Juni 1991 neu errichtet oder in ihren Außenmaßen wesentlich verändert wurden. Hierfür räumt das Sächsische Vermessungsgesetz eine Frist von zwei Monaten nach Abschluss der baulichen Maßnahme ein. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit einer Übergangsfrist bis 31. Dezember 2006 geschaffen, bisher versäumte Gebäudeeinmessungen (Fertigstellung zwischen dem 24. Juni 1991 und 01. September 2003) noch nach dem Sächsischen Kostenverzeichnis vom 14. Februar 1994 durchführen zu lassen und damit erheblich kostengünstiger als der aktuelle Kostenrahmen.
Die Aufnahme in das Liegenschaftskataster kann durch Antrag bei einem im Freistaat Sachsen zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur veranlasst werden.
Die Anschriften und Telefonnummern der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erhalten Sie bei den Staatlichen Vermessungsämtern oder im Internet unter www.landesvermessung.sachsen.de Organisation. Für Rückfragen steht das Staatliche Vermessungsamt Görlitz zur Verfügung.