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Ergebnisse einer Grenzbestimmung und Abmarkung

Offenlegung von Ergebnissen einer Grenzbestimmung und Abmarkung gem. § 17 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz

In der Gemarkung Pfaffendorf, Flur 4 wurden am Flurstück 76/1 Flurstücksgrenzen durch eine Katastervermessung bestimmt und abgemarkt.

Allen betroffenen Eigentümern und Erbbauberechtigten werden die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung durch Offenlegung bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten auf diesem Wege (Anmerkung: Im Amtsblatt “Der Schöpsbote”) ergibt sich aus § 17 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatGDVO) vom 06. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 271).

Die Ergebnisse liegen ab dem
02.06.2015 bis zum 03.07.2015
in meinen Geschäftsräumen Spremberger Straße 3a in Niesky in der Zeit von:
Mo. – Fr. 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr
zur Einsichtnahme bereit. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 5 SächsVermKatGDVO gelten die Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung ab dem
10.07.2015
als bekannt gegeben.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen unter der Telefonnummer 03588/201194 oder der E-Mail-Adresse info@vermessung-schlegel.de zur Verfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die offengelegten Ergebnisse der Grenzbestimmung und Abmarkung können die betroffenen Eigentümer und Erbbauberechtigten innerhalb eines Monats nach dem Wirksamwerden der Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, Dipl.-Ing. (FH) Andreas Schlegel, mit Amtssitz in der Spremberger Straße 3a in 02906 Niesky, oder beim Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen (GeoSN), mit Sitz Olbrichtplatz 3 in 01099 Dresden, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so ist die Frist nur gewahrt, wenn der Widerspruch vor ihrem Ablauf bei der vorstehend genannten Vermessungsstelle eingeht.

Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen angerechnet werden.

Niesky, den 08.05.2015

gez. Andreas Schlegel
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur

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