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Bekanntmachung Am Mühlberg 55/56

Bekanntmachung der Rechtskraft der städtebaulichen Satzung nach § 34 BauGB “Am Mühlberg 55/56” in der Gemeinde Markersdorf.

Die von der Gemeindevertretung in der Sitzung vom 17. April 2008 als Satzung beschlossene städtebauliche Satzung der Gemeinde Markersdorf für das Gebiet
“Am Mühlberg 55/56” bestehend aus Planzeichnung (Lageplan mit zeichnerischem Teil) und aus dem textlichen Teil sowie der Begründung wird
hiermit bekannt gemacht.

Die Satzung tritt am Tage dieser Bekanntmachung in Kraft. Jedermann kann die Satzung mit Begründung und zusammenfassender Erklärung ab diesem Tag in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf,
während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.

Es wird auf die Festlegungen der §§ 214 und 215 BauGB zu den Voraussetzungen und Fristen für die Geltendmachung der Verletzung
von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen.

Die Verletzung von Vorschriften ist unbeachtlich, wenn diese nicht innerhalb von einem Jahr nach Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Es wird weiter auf die Festlegungen des § 44 Abs. 3 Sätze 1 und 2 sowie Absatz 4 hingewiesen. Demnach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind.

Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

gez. Th. Knack, Bürgermeister

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