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Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes Berzdorfer See Haushaltssatzung 2012

Aufgrund von § 58 Abs.1 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 19. August 1993 (SächsGVBl.S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl.S. 323, 325) in Verbindung mit § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2003 (Sächsl..S.55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl.S. 323,325), hat die Verbandsversammlung des Planungsverbandes “Berzdorfer See” auf ihrer Sitzung am 12.12.2011 die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen:

§ 1
Der Haushaltsplan wird festgesetzt mit
1. den Einnahmen und Ausgaben von je 132.660,00 EUR
davon im Verwaltungshaushalt 82.380,00 EUR
davon im Vermögenshaushalt 50.280,00 EUR
2. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen
Kreditaufnahmen für 0,00 EUR
Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen
(Kreditermächtigung) von
3. dem Gesamtbetrag der vorgesehenen
Verpflichtungsermächtigungen 0,00 EUR

§ 2
Der Höchstbetrag der Kassenkredite
wird festgesetzt auf 0,00 EUR

§ 3
Die Umlage des Verwaltungshaushaltes
wird festgelegt auf 40.500,00 EUR
Auf die einzelnen Gemeinden entfallen davon:
Stadt Görlitz 20.250,00 EUR
Gemeinde Schönau-Berzdorf 11.137,50 EUR
Gemeinde Markersdorf 9.112,50 EUR

§ 4
Die Haushaltssatzung tritt mit Wirkung 01. Januar 2012 in Kraft.

Görlitz, den 24.01.2012

Auf die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes 2012 in der Zeit vom 05.03.2012 bis 12.03.2012 in der Stadtverwaltung Görlitz, Stadtplanungsamt, Zimmer 063, 02826 Görlitz, Hugo-Keller-Straße 14, zur öffentlichen Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten wird hingewiesen:
Montag, Mittwoch,
Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr

Das Kommunalamt des Landratsamtes Görlitz bestätigte mit Schreiben vom 19.01.2012, Az.: 140-093.12/HH_PV-BS01/Kl/12 die Ordnungsmäßigkeit des Erlasses der Haushaltssatzung 2012. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Joachim Paulick
Verbandsvorsitzender

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