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Durchführung der Wahl zum Bürgermeister 2015

Öffentliche (nichtamtliche) Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Bürgermeister am 07. Juni 2015 und für einen etwaigen zweiten Wahlgang am 28. Juni 2015 der Gemeinde Markersdorf Die amtliche Bekanntmachung erfolgte im Schöpsboten, Ausgabe März 2015.

1. Zu wählen ist: der/die Bürgermeister/-in

Höchstzahl der Bewerber je Wahlvorschlag: 1
Mindestzahl Unterstützungsunterschriften:40
Bei der Bürgermeisterwahl handelt es sich um eine hauptamtliche Bürgermeisterstelle.

2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen:

2.1. Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahl frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 11. Mai 2015 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses in der Gemeindeverwaltung schriftlich einzureichen unter folgender Anschrift:
Gemeinde Markersdorf
Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses
Kirchstraße 3
02829 Markersdorf

2.2. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerberinnen/Einzelbewerbern eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung und jede Einzelbewerberin/jeder Einzelbewerber kann nur einen Wahlvorschlag einreichen.

2.3. Wahlvorschläge für die erste Wahl gelten auch für den etwaigen zweiten Wahlgang, sofern sie nicht bis zum 12.06.2015 zurückgenommen oder nach Maßgabe des § 44a Abs. 2 Nr. 2 KomWG geändert werden.

3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

3.1. Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Die Wahlvorschläge müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 16 Kommunalwahlordnung (KomWO) entsprechen; die im § 16 Abs. 3 KomWO genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen.

3.2. Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen sind – während der allgemein üblichen Öffnungszeiten – erhältlich bei:
Gemeindeverwaltung Markersdorf
Einwohnermeldeamt
Kirchstraße 3
02829 Markersdorf

4. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

4.1. Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter 1. angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die keine Bewerber des Wahlvorschlags sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).
4.2. Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags bei:
Gemeindeverwaltung Markersdorf
Einwohnermeldeamt
Kirchstraße 3
02829 Markersdorf
während der allgemein üblichen Öffnungszeiten bis zum 11. Mai 2015, 18:00 Uhr, geleistet werden. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsformblatt eigenhändig unter Angabe des Tages der Unterzeichnung sowie des Familiennamens, Vornamens und der Anschrift der Hauptwohnung des Unterzeichners geleistet werden. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat er seine Unterstützung für mehrere Wahlvorschläge geleistet, sind alle seine Unterschriften ungültig. Der Wahlberechtigte kann eine geleistete Unterschrift nicht zurücknehmen. Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens am siebten Tag vor dem Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge (04. Mai 2015) schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
4.3. Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet zum Zeitpunkt des Erlöschens der Mandate aufgrund eigenen Wahlvorschlags vertreten war, bedarf gemäß § 6b Abs. 3 KomWG keiner
Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist. Darüber hinaus bedarf gemäß § 41 Abs. 3 KomWG auch ein Wahlvorschlag keiner Unterstützungsunterschriften, der als Bewerber den amtierenden Amtsinhaber enthält. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

Markersdorf, den 02.03.2015

Thomas Knack
Bürgermeister

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