Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 07.12.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die
Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden
Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden
Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
im Ergebnishaushalt mit dem
– Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 40.650 EUR
– Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 45.150 EUR
– Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf -4.500 EUR
– Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR
– Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes ordentliches Ergebnis) auf 0 EUR
– Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf 0 EUR
– Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf 0 EUR
– Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 0 EUR
– Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sondergebnisses aus Vorjahren auf 0 EUR
– Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren (veranschlagtes Sonderergebnis) auf 0 EUR
– Gesamtbetrag des veranschlagten ordentlichen Ergebnisses auf -4.500 EUR
– Gesamtbetrag des veranschlagten Sonderergebnisses auf 0 EUR
– Gesamtergebnis auf -4.500 EUR
im Finanzhaushalt mit dem
– Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 40.650 EUR
– Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 45.150 EUR
– Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -4.500 EUR
– Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
– Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
– Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
– Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder Fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit
und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus
Investitionstätigkeit auf -4.500 EUR
– Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
– Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
– Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
– Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit als Änderung des Finanzmittelbestandes auf -4.500 EUR
festgesetzt.
§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
§ 5
Die allgemeine Umlage im Ergebnishaushalt wird festgesetzt auf 40.500 EUR
Auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallen davon:
Stadt Görlitz 20.250,00 EUR
Gemeinde Schönau-Berzdorf 11.137,50 EUR
Gemeinde Markersdorf 9.112,50 EUR
Görlitz, den 10.03.2016
Siegfried Deinege
Verbandsvorsitzender
Auf die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes 2016 in der Zeit vom 21.04.2016 bis zum 29.04.2016 in der Stadtverwaltung Görlitz, Beteiligungsverwaltung, Zimmer 215, 02826 Görlitz, Untermarkt 6 – 8, zur öffentlichen Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten wird hingewiesen:
Montag, Mittwoch, Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr.
Das Kommunalamt des Landratsamtes Görlitz bestätigte mit Schreiben vom 03.03.2016, Az.: 11.1.5.01-5254-1-6, die Ordnungsmäßigkeit des Erlasses der Haushaltssatzung 2016. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Siegfried Deinege
Verbandsvorsitzender