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Planungsverband Berzdorfer See: Haushaltssatzung 2013

Öffentliche Bekanntmachung des Planungsverbandes Berzdorfer See Haushaltssatzung 2013

Aufgrund von § 74 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der zurzeit geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 03.12.2012 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:

im Ergebnishaushalt mit dem
– Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf 41.000 EUR
– Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf 82.380 EUR
– als Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf -41.380 EUR

– Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf … 0 EUR
– Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf … 0 EUR
– als Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf 0 EUR

– Gesamtbetrag des ordentlichen Ergebnisses auf -41.380 EUR
– Gesamtbetrag des Sonderergebnisses auf 0 EUR
– Gesamtergebnis auf -41.380 EUR

im Finanzhaushalt mit dem
– Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf des Ergebnishaushaltes als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf -41.380 EUR

– Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
– Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR
– Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0 EUR

– Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder Fehlbetrag und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -41.380 EUR

– Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
– Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR
– Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR

– Finanzierungsmittelbestand als Saldo aus Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag und Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf -41.380 EUR

festgesetzt.

§ 2
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.

§ 5
Die allgemeine Umlage im Ergebnishaushalt wird festgesetzt auf 40.500 EUR.

Auf die einzelnen Verbandsmitglieder entfallen davon:
– Stadt Görlitz 20.250,00 EUR
– Gemeinde Schönau-Berzdorf 11.137,50 EUR
– Gemeinde Markersdorf 9.112,50 EUR

Görlitz, den 25.02.2013

Siegfried Deinege
Verbandsvorsitzender

Auf die öffentliche Auslegung der Haushaltssatzung einschließlich des Haushaltsplanes 2013 in der Zeit vom 02.04.2013 bis zum 10.04.2013 in der Stadtverwaltung Görlitz, Stadtplanungsamt, Zimmer 063, 02826 Görlitz, Hugo-Keller-Straße 14, zur öffentlichen Einsichtnahme zu folgenden Öffnungszeiten wird hingewiesen:

– Montag, Mittwoch, Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
– Dienstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
– Donnerstag von 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 16:00 Uhr.

Das Kommunalamt des Landratsamtes Görlitz bestätigte mit Schreiben vom 21.02.2013, AZ.: 140-093.12/PV Berzdorfer See Haushalt 2013-04/Pr/13 die Ordnungsmäßigkeit des Erlasses der Haushaltssatzung 2013. Sie enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.
die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.
Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.
der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit
widersprochen hat,
4.
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
a)
die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat
oder
b)
die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Siegfried Deinege
Verbandsvorsitzender

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