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Wahlbekanntmachung aus dem Schöpsboten, Amtsblatt der Gemeinde Markersdorf, vom Juni 2015

1. Am Sonntag, dem 07. Juni 2015 finden gleichzeitig die Wahl zum Bürgermeister in der Gemeinde Markersdorf und die Wahl zum Landrat im Landkreis Görlitz statt. Die Wahlzeit dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Termin eines etwaigen zweiten Wahlgangs ist Sonntag, der 28. Juni 2015. 2. Die Gemeinde ist in folgende 7 Wahlbezirke eingeteilt:


In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit bis zum 17. Mai 2015 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Zulassung der Wahlbriefe um 17:00 Uhr im Rathaus Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf zusammen.

3. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters sind von grüner Farbe.
Die Stimmzettel für die Wahl des Landrats sind von weißer Farbe.
Die Stimmzettel für den zweiten Wahlgang des Bürgermeisters sind von rosa Farbe.

Die Stimmzettel für den zweiten Wahlgang des Landrats sind von gelber Farbe.

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und dem Wähler bei Betreten des Wahlraums ausgehändigt.

4. Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und die nach § 21 Abs. 2 KomWO bekannt gemachte Anschrift der Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge in der nach § 20 Abs. 6 KomWO festgestellten Reihenfolge.

5. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel einen der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise kennzeichnet.

6. Jeder Wähler kann – außer er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl vorgelegt und bei einem etwaigen zweiten Wahlgang abgegeben werden. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

7. Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Gemeinde oder durch Briefwahl wählen.

8. Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Antrag kann für die Wahl und einem etwaigen zweiten Wahlgang gestellt werden.

9. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Ein Wahlberechtigter, der nicht schreiben oder lesen kann oder durch körperliche Gebrechen gehindert ist, seine Stimme allein abzugeben, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).

10. Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk/Briefwahlvorstand sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Markersdorf, den 29.05.2015

gez. Thomas Knack
Bürgermeister

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