Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses für den Bebauungsplan Jauernick- uschbach Flur 5, Flurstücke 147 und 149
Der vom Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf am 20.10.2011 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Jauernick-Buschbach Flur 5, Flurstücke 147 und 149, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 20.10.2011, wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Bescheid der Höheren Verwaltungsbehörde vom 20.02.2012, AZ.: 330-1-03 BLP-1136 genehmigt.
Die Genehmigung des Bebauungsplanes konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht.
Der Bebauungsplan und die Erteilung der Genehmigung werden hiermit (im Schöpsboten, Red.) gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB im Gemeindeamt Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, während folgender Zeiten:
Montag 08:30 – 11:30 Uhr
Dienstag 08:30 – 11:30 Uhr u. 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch 08:30 – 11:30 Uhr
Donnerstag 08:30 – 11:30 Uhr u. 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:30 – 11:30 Uhr
einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche
Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche
Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes
und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Hinweis nach § 44 BauGB
Sind durch den Erlass der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten, kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen. Er kann die Fälligkeit seines Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Nach § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 Sächs-GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat.
4. vor Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Absatz 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Markersdorf, den 23.03.2012
gez. Thomas Knack
Bürgermeister