Aktuelle Waldbrandwarnstufen und weitere Informationen
Waldbrandwarnstufe 1:
·        Genehmigte Arbeiten im Wald sind mindestens zwei Tage vorher beim zuständigen Revierförster anzumelden.
·        Das Befahren von Waldwegen ist nur zur Durchführung genehmigter Arbeiten, für die Jagd und für Waldbesitzer gestattet.
·        Schweißarbeiten sind nur mit entsprechender Genehmigung und bei Einhaltung aller Sicherheitsbestimmungen gestattet.
·        Sprengarbeiten sind verboten.
·        Das Ausbringen leicht brennbarer oder chlorhaltiger Chemikalien ist verboten.
·        Zum Verbrennen von Schlagabraum und Reisig ist eine Genehmigung einzuholen.   
Waldbrandwarnstufe 2:
·        Laub und Reisig dürfen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig.   
Waldbrandwarnstufe 3:
·        Schweißarbeiten sind generell verboten, Ausnahme: zur Behebung von Betriebsstörungen an Eisenbahnschienen / Bahnkörpern.
·        Besucher des Waldes dürfen öffentliche Straßen und Wege, auch Waldwege, nicht verlassen.
·        Es können Parkplätze und touristische Einrichtungen in den Wäldern gesperrt werden. 
Waldbrandwarnstufe 4:
·        Das Betreten des Waldes ist verboten. Es können Ausnahmen zugelassen werden. Generell ausgenommen von dieser Regelung sind Waldbesitzer zur Ausübung angewiesener forstlicher Arbeiten und zur Jagd.
·        Auf Straßen und Parkplätzen in und an Wäldern besteht Parkverbot. Parkplätze sind von den Kommunen entsprechend zu kennzeichnen.
·         Laub und Reisig dürfen auch in Ortslagen nicht mehr verbrannt werden, eventuelle Genehmigungen dafür werden automatisch ungültig. Gesonderte Festlegungen können durch die Gemeinde erlassen werden.   
Alle Waldbrandwarnstufen ab Stufe 2 schließen die Maßnahmen der niedrigeren Stufen automatisch mit ein.

