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Wählerverzeichnis und Wahlscheine

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl am 8. Juni 2008 zum Kreistag und zum Landrat und zum Bürgermeister

1.
Das Wählerverzeichnis für die Wahlbezirke der Gemeinde Markersdorf wird in der Zeit vom 19. Mai 2008 bis 23. Mai 2008 – während der allgemeinen Öffnungszeiten:

Montag geschlossen
Dienstag 08:30 – 11:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 08:30 – 11:30 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
Freitag 08:30 – 11:30 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Zimmer 02, Kirchstraße
3, 02829 Markersdorf, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme
bereitgehalten.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person eingetragenen Daten zu überprüfen. Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen,
wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 34 des Sächsischen Meldegesetzes eingetragen ist. Innerhalb der Frist zur Einsichtnahme ist die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte
zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich, welches nur von einem Bediensteten der Gemeinde Markersdorf bedient werden darf.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

Für eine etwaig erforderlich werdende Neuwahl des Landrates / Bürgermeisters am 22. Juni 2008 wird dasselbe Wählerverzeichnis benutzt; eine nochmalige Auslegung findet nicht statt.

2.
Jeder Wahlberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtnahme, spätestens am 23. Mai 2008 von 08:30 bis 11:30 Uhr, bei der
Gemeindeverwaltung Markersdorf,
Zimmer 02, Kirchstraße 3,
02829 Markersdorf

einen Antrag auf Berichtigung stellen.
Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat der Antragsteller die erforderlichen Beweismittel beizufügen.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 18. Mai 2008 eine Wahlbenachrichtigung. Sie gilt auch für eine gegebenenfalls erforderlich werdende Neuwahl; neue Wahlbenachrichtigungen werden grundsätzlich nicht versandt.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

4.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.
Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1
ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er sich am Wahltage während der Wahlzeit aus wichtigem Grund außerhalb seines Wahlbezirks aufhält,
b) wenn er seine Wohnung in einen anderen Wahlbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks eingetragen worden ist oder
c) wenn er aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters, eines körperlichen Gebrechens oder sonst seines körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann;

5.2
ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zu beantragen.
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Frist zur Einsichtnahme entstanden ist oder
c) wenn sein Wahlrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist.

Für die etwaige Neuwahl ist ein erneuter Antrag zu stellen.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 6. Juni 2008,16:00 Uhr, und für die etwaige Neuwahl bis zum 20. Juni 2008, 16:00 Uhr, bei der
Gemeindeverwaltung Markersdorf,
Zimmer 02, Kirchstraße 3,
02829 Markersdorf

mündlich oder schriftlich beantragt werden. In dem Antrag sind die Anschrift des Wahlberechtigten sowie sein Geburtsdatum oder die laufende Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis geführt wird, anzugeben. Die Schriftform
wird auch durch Telefax (035829 – 630-11) gewahrt. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.
Der Antrag kann auch unter folgender E-Mail-Adresse:
standesamt-gewerbeamt@gemeinde-markersdorf.de
gestellt werden.
Der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheins glaubhaft machen. Im Falle einer plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bzw. Tag der Neuwahl, bis 15:00 Uhr, bei der Gemeinde Markersdorf unter vorstehender Anschrift gestellt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den vorstehend unter Nr. 5.2 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag bzw. Tag der Neuwahl, 15:00 Uhr, stellen.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Sonnabend vor dem Wahltag bzw. vor dem Tag der Neuwahl, von 09:00 bis 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6.
Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass Wahlberechtigte vor einem Wahlvorstand wählen wollen, so erhalten sie mit dem Wahlschein zugleich die Briefwahlunterlagen (einen amtlichen Stimmzettel für jede Wahl, einen amtlichen Wahlumschlag, einen amtlichen Wahlbriefumschlag und ein Merkblatt zur Briefwahl). Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur im Falle einer plötzlichen Erkrankung zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird und die Unterlagen dem Wahlberechtigten nicht mehr rechtzeitig übersandt oder amtlich überbracht werden können. Bei der Briefwahl muss der verschlossene
amtliche Wahlbrief mit Wahlumschlag, Stimmzetteln und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses gesandt werden, dass die Unterlagen dort spätestens am Wahltag bzw. Tag der Neuwahl bis 18:00 Uhr eingehen. Wahlbriefe werden im Bereich der Deutschen Post AG als Standardbriefe ohne besondere Versendungsform unentgeltlich für den Wähler befördert. Sie können auch an der angegebenen Stelle abgegeben werden.
Nähere Hinweise über die Briefwahl sind dem Merkblatt für die Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übersandt wird, zu entnehmen.

Markersdorf, den 30.04.2008

gez. Th. Knack
Bürgermeister

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