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Der Wolf ist da!

Gestatten, mein Name ist Wolf. Halten Sie Tiere?

Auch wenn sich Wölfe nicht überall in Sachsen etabliert haben, muss inzwischen überall mit ihrem Auftauchen gerechnet werden. Deshalb hat das Sächsische Wolfmanagement zu Schutzmaßnahmen von Weidetieren informiert. Auf Basis dieser Informationen entstand dieser Beitrag.

Die Weidesaison steht bevor. Für jeden Tierhalter sollte das Anlass sein, für seine Weidetiere die Schutzmaßnahmen vor Wolfsübergriffen zu überprüfen und gegebenenfalls zu verbessern.

Der Wolf ist zwar nicht blöd, kann aber nicht zwischen Wild- und Nutztieren unterscheiden. Natürlich guckt er, was schmeckt und wo die Jagd bei minimalem Aufwand den maximalen Nutzen bringt – Schafe, Ziegen und Wild im Gatter stehen da ganz oben auf der Speisekarte, weshalb der Mensch ihm den Zugang so schwer wie möglich machen muss.

Allerdings garantieren sogenannte Herdenschutzmaßnahmen keinen hundertprozentigen Schutz, jedoch können sie Angriffe durch den Wolf reduzieren. Diese vom Wolfsmanagement aufgelisteten Maßnahmen haben sich als wirkungsvoll erwiesen:

Schafe, Ziegen und Wild in Gattern

Elektrozäune mit einer Höhe von 100 bis 120 Zentimetern bieten einen wirksamen Schutz. Sowohl Netzzäune als auch stromführende Litzenzäune (mit mindestens fünf Litzen) sind geeignet. Wo die Möglichkeit besteht ist bei kleineren Tierbeständen das Einstallen über Nacht empfehlenswert. Festzäune aus Maschendraht, Knotengeflecht oder ähnlichem Material verursachen – anders als Elektrozäune – beim Wolf keinen Schmerz, wenn er diese berührt. Sie können von Wölfen leicht untergraben, übersprungen oder überklettert werden, weshalb sie nicht empfohlen werden.

Bei Wildgattern ist besonders auf einen Schutz vor dem Untergraben der Umzäunung durch den Wolf zu achten. Um dies zu verhindern, kann zusätzlich eine Zaunschürze aus Knotengeflecht oder eine bodennahe, stromführende Drahtlitze verwendet werden.

Tierhalter sollten ihre Zäune regelmäßig auf Schwachstellen prüfen und diese gegebenenfalls zeitnah beseitigen. Die Umzäunung darf keine Durchschlupfmöglichkeiten bieten und alle Seiten der Koppel müssen geschlossen sein. Über offene Gräben oder Gewässer können Wölfe leicht eindringen. Bei stromführenden Zäunen sind eine ausreichende Spannung von mindestens 2.500 Volt über die gesamte Zaunlänge und eine gute Erdung wichtig.

Die Zäune sollten nicht durchhängen, sondern die empfohlene Höhe von 100 bis 120 Zentimetern auf der gesamten Zaunlänge aufweisen. Außerdem sollte die Koppel nicht zu klein sein, damit die Tiere bei einem versuchten Übergriff durch einen Wolf genügend Platz zum Ausweichen haben und nicht ausbrechen.

Rinder und Pferde

Weil Wolfsübergriffe auf Rinder und Pferde in Sachsen selten sind, gibt es für diese Tierarten derzeit keinen definierten Mindestschutz. Die Zahlung von Schadensausgleich ist also nicht an die Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen gebunden.

Klassische stromfühende Einkopplungen halten den Wolf nicht ab

Klassische stromfühende Einkopplungen halten den Wolf nicht ab

Beim Bau von Weidezäunen sollte allerdings die gute fachliche Praxis in der Weidetierhaltung (siehe AID-Broschüre “Sichere Weidezäune”, ISBN 978-3-8308-1221-0) Beachtung finden. Möchten Rinder- oder Pferdehalter ihre Koppel sicherer gestalten, ist ein stromführender Litzenzaun, bestehend aus fünf Litzen (Litzenhöhe: 20, 40, 60, 90 und 120 Zentimeter), empfehlenswert.

Kälber und Fohlen, die sich in der Herde befinden, sind in der Regel durch die Wehrhaftigkeit der erwachsenen Tiere geschützt. Das Risiko eines Übergriffs steigt, wenn Jungtiere die Möglichkeit haben, sich aus der Koppel zu entfernen. Die Zäune sollten daher so aufgebaut sein, dass Jungtiere die Koppel nicht verlassen können. Hierfür sind die erwähnten stromführenden Litzenzäune gut geeignet.

Beratung zur Förderung von Herdenschutzmaßnahmen

Schaf- und Ziegenhalter sowie Betreiber von Wildgattern haben die Möglichkeit, sich entsprechend der Förderrichtlinie “Natürliches Erbe” NE / 2014 Herdenschutzmaßnahmen gegen Wolfsangriffe – Anschaffung von Elektrozäunen, Flatterband und Herdenschutzhunden, Installation von Unterwühlschutz bei Wildgattern – fördern zu lassen. Dies gilt sowohl für Hobbyhalter als auch für Tierhalter im landwirtschaftlichen Haupt- und Nebenerwerb. Der Fördersatz liegt bei 80 Prozent der förderfähigen Nettoausgaben.

Ansprechpartner

Bei Fragen zum Herdenschutz oder zur Förderung von Schutzmaßnahmen stehen den Tierhaltern als Ansprechpartner zur Verfügung:

    • für die Landkreise Nordsachsen, Leipzig, Mittelsachsen, Zwickau, Erzgebirge und Vogtland sowie die Städte Leipzig und Chemnitz:
      Herr Klausnitzer vom Fachbüro für Naturschutz und Landschaftsökologie in Roßwein, OT Haßlau
      • Tel. 0151 50551465
      • E-Mail: Herdenschutz@Klausnitzer.org
  • für die Landkreise Görlitz, Bautzen, Meißen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge sowie die Stadt Dresden:
    Herr Klingenberger von der Biosphärenreservatsverwaltung in Malschwitz, OT Wartha
    • Tel. 0172 3757602
    • E-Mail: andre.klingenberger@smul.sachsen.de

Die Beratung ist kostenfrei und kann auch vor Ort stattfinden.

Schadensausgleich

Im Freistaat Sachsen werden Schäden, bei denen der Wolf als Verursacher festgestellt oder nicht ausgeschlossen werden kann, auf Grundlage von § 40 Abs. 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes (SächsNatSchG) finanziell ausgeglichen. Dies gilt für alle Haus- und Nutztierarten.

Bei Schaf- und Ziegenhaltern sowie Betreiber von Wildgattern ist der Anspruch auf Schadensausgleich an die Einhaltung der Kriterien für den Mindestschutz gebunden. Dazu gehören für Schaf- und Ziegenhalter mindestens 90 Zentimeter hohe Elektrozäune mit ausreichender Spannung (mindestens 2.500 Volt) oder für Schaf- und Ziegenhalter sowie Betreiber von Wildgattern mindestens 120 Zentimeter hohe Festzäune. Die Koppel muss zudem an allen Seiten, auch zu Gewässern hin, geschlossen sein und überall einen festen Bodenabschluss aufweisen.

Halter von Rindern, Pferden oder anderen Haus- und Nutztierarten haben bei einem Wolfsübergriff unabhängig vom Mindestschutz Anspruch auf Schadensausgleich.

Voraussetzung für die Zahlung von Schadensausgleich ist eine Begutachtung durch einen Mitarbeiter des zuständigen Landratsamtes vor Ort. Dafür muss die Meldung des Schadens durch den Tierhalter zeitnah innerhalb von 24 Stunden an das Landratsamt erfolgen. Außerhalb der Dienstzeiten des Landratsamtes, an Wochenenden und Feiertagen kann der Kontakt zu den Rissgutachtern auch über die Rettungsleitstellen hergestellt werden.

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