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Silvesterfeuerwerk nur zu Silvester erlaubt

Die Gemeindeverwaltung möchte darauf hinweisen, dass das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln (Silvesterfeuerwerk) genehmigungspflichtig ist. Es ist nicht gestattet, Silvesterfeuerwerk ohne Genehmigung zu Feierlichkeiten abzubrennen, betont das Ordnungsamt.

Gezündet werden dürfen Klasse-II-Artikel (das sind die sogenannten Kleinfeuerwerke) nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur in der Zeit vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr. Ein Freibrief ist das aber nicht, denn die Kommunen können das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung für diese beiden Tage weiter zeitlich oder aus Brandschutzgründen räumlich einschränken beziehungsweise generell verbieten (1. SprengV § 24).

Wer außerhalb des letzten Tages des alten und des ersten Tages des neuen Jahres “feuerwerken” möchte, benötigt dafür eine Genehmigung. Ausgenommen sind davon nur die meisten Kleinstfeuerwerke (Klasse-I-Artikel) wie Feuerwerksscherzartikel und Tischfeuerwerke – im Zweifel sollte man sich jedoch erkundigen.

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Ganz gefährlich lebt, wer Feuerwerksartikel selbst “importiert”, denn der Import durch Privatpersonen – ausgenommen bei Klasse-I-Artikeln – ist seit dem Jahr 2005 eine glasklare Straftat, wen man nicht eine Importgenehmigung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (eine sogenannte BAM-Nummer) vorweisen kann.

Hinzu kommt, dass Feuerwerkskörper ausländischer Produktion nicht den strengen Qualitätsnormen der BAM unterliegen. Beispielsweise kann ihr Abbrand-, Zünd- oder Explosionsverhalten stark schwanken oder unerwartet stark verlaufen. Bedenke: Verletzungen durch Feuerwerkskörper gehen fast immer mit bleibenden Körperschäden einher.

In Deutschland dürfen Klasse-II-Artikel übrigens nur vom 29. (in Ausnahmefällen auch ab dem 28. Dezember) bis zum 31. Dezember verkauft werden. Wer also im Sommer ein Freudenfeuerwerk veranstaltet wird sich im Zweifel fragen lassen müssen, woher seine Feuerwerksartikel denn stammen, denn zur privaten Einlagerung sind Silvesterfeuerwerkskörper nicht geeignet.

Auch zu Silvester sollte die Einhaltung des prinzipiellen Verbots, pyrotechnischer Gegenstände in der Nähe von Kirchen und Gotteshäusern sowie von Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen zu verwenden, selbstverständlich sein. Musikfeuerwerk am Rathaus Zittau am 1. Juni 2011.

Musikfeuerwerk am Rathaus Zittau am 1. Juni 2011.

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