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Heimkehrerentschädigung für ostdeutsche Kriegsheimkehrer

Ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen worden sind, haben nur noch bis zum 30. Juni 2009 Zeit, beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Entschädigung zu stellen. Später eingehende Anträge können wegen Fristablaufs nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Heimkehrerentschädigungsgesetz trat am 1. Juli 2008 in Kraft. Weit über 40.000 Anträge sind gestellt worden. Wer noch einen Antrag stellen wil muss dafür sorgen, dass dieser spätestens am 30. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsamt eintrifft.

Anspruch auf die Entschädigung besteht, wenn nach dem 31. Dezember 1946 die Entlassung aus der Gefangenschaft erfolgte und in die Heimkehr in die sowjetisch besetzte Zone bzw. die ehemalige DDR erolgte, hier der ständige Wohnsitz war sowie der derzeitige in der Bundesrepublik Deutschland liegt. Die einmalige Entschädigung beträgt 500 Euro für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948, 1.000 Euro für die 1949 und 1950 sowie 1.500 Euro für die ab 1951 entlassenen Kriegsgefangenen.

Anträge, auch formlos, an das:

Bundesverwaltungsamt
Referat III B 4
50728 Köln

Auskunft:
Tel. 022899 – 358-5800 von 8:00 bis 16:30 Uhr
eMail: heimkehrer(at)bva.bund.de (at)=@

Mehr:
www.bva.bund.de

Quelle: SOZIALblatt.de

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