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Strom- oder Gasanbieter soll leichter gewechselt werden können

Die Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts hat das Bundeskabinett am 15. Februar 2012 beschlossen. Damit soll Kunden des örtlichen Grundversorgers der Wechsel ihres Strom- oder Gasanbieters erleichtert werden. Künftig soll es möglich sein, seinen Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen.

Bislang war eine Kündigung nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende möglich. Insgesamt darf ein solcher Anbieterwechsel nicht länger als drei Wochen dauern. Dazu hat das Bundeskabinett die Vorgaben an die Energieversorger zur Zusammenarbeit bei der Abwicklung des Lieferantenwechsels angepasst.

Durch mehr Wettbewerb zu günstigeren Angeboten

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Phillip Rösler, sagte dazu: “Die neuen Regeln stärken den Wettbewerb und motivieren Unternehmen zu günstigeren Angeboten. Ich kann die Verbraucher nur dazu ermuntern, von ihren neuen Rechten bei der Wahl des günstigsten Anbieters Gebrauch zu machen. Dabei muss niemand befürchten, bei einem Wechsel ohne Strom oder Gas auskommen zu müssen. Der örtliche Grundversorger ist in jedem Fall zur Versorgung verpflichtet.”

Wechsel einfach gemacht

Der Wechsel des Anbieters läuft ganz unbürokratisch: Den alten Vertrag kündigt im Regelfall der neue Lieferant. Dazu genügt es, wenn ihm der Name des alten Anbieters, Zählernummer, die alte Kundennummer sowie der letzte Jahresverbrauch mitgeteilt werden. Auch Kunden außerhalb der Grundversorgung sollen profitieren, denn mach Meinung des Wirtschaftsministeriums werden sich die anderen Versorger an der neuen Frist messen lassen müssen.

Schlichtungsstelle Energie vermittelt kostenlos

Falls es doch einmal Probleme gibt, kann die im November anerkannte Schlichtungsstelle Energie kostenlos vermitteln. Künftig müssen die Energieversorgungsunternehmen auch auf Beschwerdemöglichkeiten und die Schlichtungsstelle Energie hinweisen.

Bundesrat muss zustimmen

Die Änderung der Verordnungen bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats. Sie treten nach der anschließenden Verkündung in Kraft.

Quelle: www.SOZIALblatt.de

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