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Wahl am 26.05.2019

Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Europäischen Parlaments, zum Kreistag, zum Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf und zu den Ortschaftsräten Deutsch-Paulsdorf, Friedersdorf, Gersdorf, Holtendorf, Jauernick-Buschbach, Markersdorf und Pfaffendorf am 26.05.2019 (Wiedergabe der im Schöpsboten vom 26.04.2019 amtlich veröffentlichten Bekanntmachung)

1.
Das Wählerverzeichnis für die Gemeinde Markersdorf kann in der Zeit vom 06.05.2019 bis 10.05.2019 während der Dienststunden

  • Montag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
  • Dienstag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
  • Mittwoch von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr
  • Donnerstag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
  • Freitag von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr

in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Einwohnermeldeamt, Kirchstr. 3, 02829 Markersdorf von jedem Wahlberechtigten zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 8 KomWO). Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

2.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 10.05.2019, 11:30 Uhr, bei der Wahlbehörde Gemeindeverwaltung Markersdorf, Einwohnermeldeamt, Kirchstr. 3, 02829 Markersdorf, Einspruch einlegen bzw. einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.
Der Einspruch/Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.
Für das Einspruchs- bzw. Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen bzw. die Bestimmungen des Europawahlgesetzes und der Europawahlordnung.

3.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 05.05.2019 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4.
Wer einen Wahlschein

  • für die Europawahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises
  • für die Kommunalwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes der Gemeinde oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.
Einen Wahlschein erhalten auf Antrag
5.1 die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.
5.2 die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,
a) wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 05.05.2019 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bis zum 10.05.2019 versäumt haben.
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung, entstanden ist,
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
5.3 Wahlscheinanträge können bei der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Einwohnermeldeamt, Kirchstr. 3, 02829 Markersdorf, schriftlich oder mündlich gestellt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Telegramm oder E-Mail als gewahrt.
Der Antrag kann auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.
5.4 Wahlscheine können beantragt werden:

  • von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 24.05.2019, 18:00 Uhr;
  • von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

6.
Dem Wahlschein sind beizufügen
a) bei der Europawahl

  • der amtliche Stimmzettel
  • der amtliche blaue Stimmzettelumschlag
  • der amtliche, mit der vollständigen Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehene rote Wahlbriefumschlag und
  • das Merkblatt zur Briefwahl,

b) bei den Kommunalwahlen

  • der/die amtlichen Stimmzettel
  • der amtliche Stimmzettelumschlag
  • der amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Gemeinde, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, ggf. Wahlkreis, falls mehrere bestehen, versehene und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie
  • das Merkblatt zur Briefwahl.

7.
Wer einen Wahlschein hat, kann durch Stimmabgabe bei persönlicher Abholung der Wahlunterlagen an Ort und Stelle oder in einem beliebigen Wahlbezirk des zuständigen Wahlkreises/Wahlgebiets oder durch Briefwahl wählen.
Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.
Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Markersdorf, den 26.04.2019

Thomas Knack
Bürgermeister

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