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Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte vor Wahlen

Auf das Widerspruchsrecht gegen Gruppenauskünfte an Parteien und Wählergruppen vor Wahlen gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz weist das Markersdorfer Einwohnermeldeamt im Schöpsboten vom Februar 2019 hin.

Am 1. September 2019 findet die Landtagswahl für den Freistaat Sachsen statt. Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Gruppen von Wahlberechtigten aus dem Melderegister erteilen.

Für die Zusammensetzung der Gruppe ist das Lebensalter der Betroffenen bestimmend. Es handelt sich hierbei um die Weitergabe von Namen, Vornamen, Doktorgrad und Anschrift der Einwohner.

Nach § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes möchte das Einwohnermeldeamt darauf hinweisen, dass die Bürgerinnen und Bürger, die der Weitergabe nicht zustimmen möchten, ein Widerspruchsrecht besitzen. Der Widerspruch ist im Einwohnermeldeamt der Gemeinde Markersdorf, Kirchstraße 3, geltend zu machen.

Bereits erteilte Widersprüche bleiben weiter gültig und müssen nicht erneuert werden.

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