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Amt für Vermessung und Flurneuordnung

Freiwilliger Landtausch Königshainer Forst Gemeinde Königshain

Beschluss

Das Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ordnet den Freiwilligen Landtausch Königshainer Forst nach §§ 103 a ff. Flurbereinigungsgesetzgesetz (FlurbG) an.

1. Einbezogene Flurstücke
Der Freiwilligen Landtausch wird für folgende Flurstücke
angeordnet:

Die Fläche der in das Verfahren einbezogenen Flurstücke beträgt 64593 m².
Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist in der Gebietskarte, die als Anlage wesentlicher Bestandteil des Beschlusses ist, parzellenscharf dargestellt.

2. Verfahrensbeteiligte
Am Freiwilligen Landtausch sind beteiligt:
• als Tauschpartner
– die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden
Grundstücke
• als Rechtsinhaber
– die Inhaber von dinglichen Rechten an diesen Grundstücken.

3. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte nach
§ 14 Abs.1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)
Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Teilnahme am Verfahren berechtigen, werden aufgefordert, die Rechte beim
Landratsamt Görlitz
Amt für Vermessung und Flurneuordnung
Georgewitzer Straße 42
02708 Löbau
anzumelden.
Die Aufforderung zur Anmeldung der unbekannten Rechte wird mit Verweis auf den zur Rechtskraft gelangten Beschluss öffentlich bekannt gemacht. Die Frist von drei Monaten zur Anmeldung der unbekannten Rechte beginnt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung der oben genannten Aufforderung.
Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen (§ 14 Abs. 1 FlurbG).
Zu diesen Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.
Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber des vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Einlagegrundstücken erhebt die Flurbereinigungsbehörde aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird den Grundbesitzern dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu prüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.
Grundbucheinsicht und Auskunft sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.

5. Begründung, allgemeine Hinweise
5.1 Zuständigkeit
Das Landratsamt Görlitz Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung ist zum Erlass des Beschlusses als Flurbereinigungsbehörde örtlich und sachlich zuständig (§ 103c Abs. 2
FlurbG, § 3 Abs. 1 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 2, 4 Sächsischen Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG)).

5.2 Gründe
Die Voraussetzungen für einen Freiwilligen Landtausch nach dem Flurbereinigungsgesetz liegen vor. Der Freiwillige Landtausch hat das Ziel, die Waldbewirtschaftung zu verbessern. Durch den Tausch der einbezogenen Flurstücke wird eine bessere Arrondierung zwischen privatem und kommunalem Waldeigentum herbeigeführt. Es werden die Eigentumsverhältnisse und die Rechte an den Grundstücken gemäß § 103 a Abs. 1 FlurbG neu geordnet.
Für diese Neuordnung wurde von den Beteiligten ein Antrag über einen Freiwilligen Landtausch gestellt.

5.3 Kosten
Die Verfahrenskosten des freiwilligen Landtausches trägt der Landkreis Görlitz.

6. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner öffentlichen Bekanntmachnung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Görlitz, Bahnhofsstraße 24, 02826 Görlitz einzulegen.

7. Offenlegung des Anordnungsbeschlusses
Ein Abdruck des Tauschbeschlusses mit zugehöriger Gebietskarte, die als Anlage wesentlicher Bestandteil des Beschlusses ist, liegt in der Zeit vom 02.09.2019 bis 30.09.2019 während der Öffnungszeiten im Gemeindeamt Königshain aus.

Löbau, den 24.07.2019

gezeichnet Thomas Kipke
Leiter der oberen Flurbereinigungsbehörde

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