Der Gemeinderat von Markersdorf hat in seiner öffentlichen Sitzung am 17.10.2019 den Entwurf des Bebauungsplans “Buschbach” in der Fassung vom 01.07.2019, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung gebilligt.
Der Geltungsbereich des Plangebietes mit einer Größe von ca. 0,8 ha umfasst Teilflächen der Flurstücke 20/5, 22 und 24/6 der Gemarkung Jauernick-Buschbach Flur 2. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
des Bebauungsplans ist im nachfolgenden Übersichtsplan (unmaßstäblich) nachrichtlich wiedergegeben.
Das Verfahren wird im beschleunigten Verfahren nach § 13b Baugesetzbuch (BauGB) zur Einbeziehung von Außenbereichsflächen durchgeführt. Entsprechend § 13 Abs. 2 und Abs. 3 BauGB wird von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB, der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, der Erstellung eines Umweltberichtes nach § 2a BauGB sowie der Angabe von umweltbezogenen Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 abgesehen. Umweltrelevante Belange werden in der Planung vollständig berücksichtigt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes “Buschbach” in der Fassung vom 01.07.2019 wird mit Planzeichnung (Teil A), textlichen Festsetzungen (Teil B) sowie der Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB vom 11.11.2019 bis einschließlich zum 12.12.2019 in der Gemeindeverwaltung Markersdorf (Zimmer 7), Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf während folgender Zeiten
- Montag 08:30 – 11:30 Uhr
- Dienstag 08:30 – 11:30 Uhr und 14:00 – 18:00 Uhr
- Mittwoch 08:30 – 11:30 Uhr
- Donnerstag 08:30 – 11:30 Uhr und 14:00 – 17:00 Uhr
- Freitag 08:30 – 11:30 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt.
Die vollständigen Planentwurfsunterlagen sind zudem auf der Internetseite der Gemeinde Markersdorf unter https://www.markersdorf.de sowie im Landesportal Sachsen unter https://www.buergerbeteiligung.sachsen.de/ einsehbar.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB können während der Auslegungsfrist von jedermann Stellungnahmen, Bedenken und Anregungen zum Planentwurf schriftlich abgegeben oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Da das Ergebnis der Abwägung mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan „Buschbach“ unberücksichtigt bleiben. Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
Markersdorf, 17.10.2019
Th. Knack
Bürgermeister