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Kemnitz – Alter Kretscham

Vollzug des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) und des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG)

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Kemnitz – Alter Kretscham
Verfahrenskennzahl: 260361
Stadt: Bernstadt auf dem Eigen
Landkreis: Görlitz

Ausführungsanordnung

I. Anordnung

  1. Aufgrund § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der heute gültigen Fassung i. V. m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. Nr. 48 S. 1429) in der heute gültigen Fassung wird die Ausführung des Flurbereinigungsplanes vom 23.10.2019 angeordnet.
  2. Als Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes und damit der rechtlichen Wirkung des Flurbereinigungsplanes wird der 01.04.2020 festgelegt. An diesem Tag tritt der im Flurbereinigungsplan ausgewiesene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen Rechtszustand.
  3. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) in der heute gültigen Fassung wird die sofortige Vollziehung des Flurbereinigungsplanes angeordnet.

II. Gründe

Das Landratsamt Görlitz als obere Flurbereinigungsbehörde ist nach § 61 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 2 AGFlurbG für den Erlass der Ausführungsanordnung zuständig.
Der Flurbereinigungsplan vom 23.10.2019 ist am 27.11.2019 unanfechtbar geworden. Seine Ausführung wird daher angeordnet (§ 61 FlurbG).
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusprechen, damit die Vorteile des Flurbereinigungsplanes den Beteiligten möglichst rasch und uneingeschränkt zu gute kommen kann. Des weiteren sollen den Beteiligten bei einem längeren Aufschub der Ausführung des Flurbereinigungsplans keine Nachteile beim Grundstücksverkehr erwachsen. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse.
In Folge der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO haben Rechtsbehelfe gegen die Ausführungsanordnung keine aufschiebende Wirkung.

III. Überleitungsbestimmungen

Der Übergang des Besitzes und der Nutzung der neuen Grundstücke erfolgt mit dem Eintritt des neuen Rechtszustandes, sofern dies nicht bereits durch Planvereinbarungen gemäß § 99 FlurbG geregelt war.
Da landwirtschaftlich genutzten Flächen unverändert blieben, werden keine gesonderten Überleitungsbestimmungen verfügt.
Die in den Grundstücken angebrachten Grenzzeichen, die eine Eigentums- oder Besitzregelung in der Örtlichkeit anzeigen sind zu dulden und erkennbar zu halten. Sie dürfen weder beschädigt noch versetzt oder entfernt werden. Hierauf ist bei der Bewirtschaftung der neuen Grundstücke besonders zu achten.

Die mit dem Anordnungsbeschluss vom 14.01.2015 verfügte zeitweilige Einschränkung des Eigentum gemäß § 34 FlurbG wird mit dem Tag des Eintritts des neuen Rechtszustandes aufghoben.

IV. Hinweise

Die öffentlichen Bücher (z. B. Grundbuch, Liegenschaftskataster) weisen bis zu deren Berichtigung noch den bisherigen Stand auf.
Nach dem Eintritt des neuen Rechtszustandes wird das Landratsamt Görlitz die zuständigen Behörden um Berichtigung der öffentlichen Bücher ersuchen (§ 79 ff FlurbG).

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Georgewitzer Straße 42 in 02708 Löbau einzulegen.

Löbau, den 08.01.2020

gez. Thomas Kipke
Leiter der Oberen Flurbereinigungsbehörde

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