In der Januar-Ausgabe 2021 des Schöpsboten informierte das Markersdorfer Einwohnermeldeamt über die Beantragung von Personaldokumenten und über das Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen.
Beantragung von Personaldokumenten
Kinder, wie die Zeit vergeht! Viele sind überrascht, wenn die Gültigkeit von Personalausweis oder Reisepass abläuft. Vor Vollendung des 24. Lebensjahres gilt ein Personalausweis sechs Jahre lang, anschließend jeweils zehn Jahre. Die gleichen Fristen gelten für den elektronischen Reisepass, das ist der mit dem bordeauxroten Einband).
Tipp: “Alte” Reisepässe braucht man vor dem eingetragenen Ablaufdatum nicht zu ersetzen. Allerdings weist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat darauf hin, dass viele Staaten bei der Einreise einen Reisepass verlangen, der über das Reiseende hinaus noch sechs Monate lang gültig sein muss; hier sind alle Hinweise zum Reisepass zusammengefasst.
Vor diesem Hintergrund bittet das Markersdorfer Einwohnermeldeamt zu kontrollieren, ob man im Besitz noch gültiger Dokumente ist oder diese eventuell bald neu beantragen muss. Personalausweis und Reisepass werden nicht verlängert, sondern müssen jedes Mal neu beantragt und ausgestellt werden. Einen besonderen Hinweis hat das Einwohnermeldeamt für alle Jugendlichen: Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Ausweispflicht!
Zur Beantragung der Dokumente bitte mitbringen:
- ein biometrisches Passbild
- bei erneuter Beantragung den noch gültigen Personalausweis oder Reisepass
- die Geburts- oder Heiratsurkunde
Die Gebühr für das jeweilige Dokument muss schon bei der Beantragung entrichtet werden, ihre Höhe kann man hier einsehen. Die Zeitdauer, bis man nach Antragstellung sein neues Dokument abholen kann, sollte man mit rund drei bis vier Wochen kalkulieren.
Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen
Das Einwohnermeldeamt weist alle Bürger der Gemeinde Markersdorf entsprechend Bundesmeldegesetz (BMG) §§ 36, 42 und 50 auf ihr Widerspruchsrecht gegenüber folgenden Datenübermittlungen
hin:
- an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen zu parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften (zum Beispiel bei Bundestagswahlen, Kommunalwahlen, Landtagswahlen, Europawahlen) gemäß § 50 Abs. 1 BMG,
- an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen gem. § 50 Abs. 2 BMG,
- an Adressbuchverlage o. ä. zur Veröffentlichung in Adressbüchern und ähnlichen Nachschlagewerken gemäß § 50 Abs. 3 BMG,
- an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften gemäß § 42 Abs. 3 BMG, dies betrifft Familienangehörige eines Mitgliedes einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die keiner oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören; Familienangehörige sind der Ehegatte und minderjährige Kinder,
- an das Bundesamt für Wehrverwaltung gemäß § 36 Abs. 2 BMG.
Der Widerspruch ist schriftlich und ohne Begründung beim Einwohnermeldeamt Markersdorf im Rathaus auf der Kirchstraße 3 einzureichen. Die Bearbeitung erfolgt kostenfrei.
Für die oben angeführten Fälle hat der Widerspruch des Bürgers Gültigkeit bis zum Widerruf. Die bisher eingegangenen Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden.
Mehr:
- Bundesmeldegesetz und zugehörige Rechtsverordnungen
- Analog in die Digitalfalle:
Tipps zum Umgang mit Daten in der realen Welt