Nach und nach kehren die letzten Markersdorfer aus dem Sommerurlaub zurück und haben ausreichend Gesprächsstoff im Gepäck. Neben schönen und beeindruckenden Erlebnissen kommt dann auch zur Sprache, was vielleicht nicht geklappt hat.
Ein Aufreger-Thema ist es immer wieder, wenn jemand – oder eine ganze Familie – auf dem Flughafen sitzen gelassen wurde; das vergisst man nicht so schnell. Vor allem Reisende, die bei der Rückreise aus Urlaubsländern Verspätungen und lange Wartezeiten ertragen müssen, erleben oft traumatische Stunden oder gar Tage der Unsicherheit. Daher ist es erfreulich, dass die Rechte von Reisenden in den vergangenen 15 Jahren stark verbessert wurden. Früher wurde nicht gleich für jede Flugverspätung Entschädigung gezahlt. Heute bedarf es lediglich einer Verspätung von drei oder mehr Stunden und schon ist eine pauschale Entschädigung in Höhe von bis zu 600 Euro möglich.
Wie hoch die Pauschale ist
Die Höhe der Fluggastentschädigung richtet sich pauschal nach der Entfernung zwischen den beiden Flughäfen. Liegen Start- und Zielflughafen weniger als 1.500 km voneinander entfernt, gibt es eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro. Bei Entfernungen zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern beträgt die Pauschale bereits 400 Euro pro Person – und immerhin 600 Euro pro Passagier gibt es bei allen Flügen, die in der EU starten oder landen und dabei eine Strecke von mehr als 3.500 km zurücklegen.
Die maximale Entschädigung richtet sich also nach den drei unterschiedlichen Stufen der Entfernung. Neben den gestaffelten Entschädigungsbeträgen, deren dem Höchstbetrag entsprechend dieser Regelung bei 600 Euro pro Person liegt, können darüber hinaus zusätzliche Ausgaben ebenfalls eingefordert werden. Wer beispielsweise ein Hotel buchen musste, um über Nacht auf den verspäteten Flug zu warten, kann dafür gesondert entschädigt werden.
Nach- und Vorteile der Verordnung aus Verbrauchersicht
Schadensersatz nach Paragraf 280 BGB zu fordern ist nicht mehr möglich, wenn man bereits eine Entschädigung nach der EU-Fluggastverordnung 261/2004 erhalten hat. Dies hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2019 eindeutig entschieden und damit die Rechte der Airlines entscheidend gestärkt.
Dennoch haben Verbraucher auf innereuropäischen Flügen immer noch deutliche Vorteile gegenüber Fluggästen, die Flüge gebucht haben, die außerhalb der EU starten oder landen. Nochmals deutlich: Von der EU-Fluggastverordnung ist nur geschützt, wer in der EU startet oder landet, sie gilt nicht für Flüge zwischen Drittstaaten.
Legal Tech macht’s möglich
Die Firma Flightright war das erste Unternehmen, das die Möglichkeit der Verknüpfung digitaler Technologien mit Rechtsdienstleistungen erkannte. Seit 2010 nutzt das Unternehmen die EU-Richtlinien, um seinen Kunden bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche zu helfen. Auf diese Weise hat das Unternehmen aus Düsseldorf nicht nur Zehntausenden von Menschen zu ihrer Entschädigung verholfen, sondern eine gesamte Branche zum Leben erweckt.
Die Durchsetzung von Rechten auf dem digitalen Weg hat seither stark an Popularität gewonnen. Während Unternehmen wie Flightright vor zehn Jahren noch reine Exoten auf einem neuen Markt waren, werden heute täglich neue Produkte von Kanzleien, Prozesskostenfinanzierern und anderen Dienstleistern veröffentlicht.
Geringere Berührungsängste mit der Technologie und die Entwicklung kleiner, schneller und mobiler Kommunikationsgeräte hat die Dinge enorm beschleunigt. Noch vor wenigen Jahren wurde es als Fantasterei angesehen, seine rechtlichen Angelegenheiten über das Internet beziehungsweise das Handy abzuwickeln.
Pauschale akzeptieren oder Klage auf maximale Entschädigung?
Je nach den Strapazen und Wartezeiten, die man über sich ergehen lassen musste, kann eine Pauschale von 600 Euro unterschiedlich angemessen wirken. Tatsache ist aber, dass die Entschädigung nach der EU-Verordnung die Forderung nach einer Entschädigung, die man auch als Wiedergutmachung sehen kann, deutlich vereinfacht hat.
Wer nicht das Gefühl hat, von der Pauschale angemessen entschädigt zu werden, ist mit einer individuellen Schadensersatzklage möglicherweise besser bedient. Wer diesen Weg beschreiten will oder unsicher ist, sollte sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen oder an Verbraucherschützer wenden. Für viele Fälle dürfte sich die pauschale Forderung aber als die bequemere und schnellere Lösung erweisen.
Dieser Beitrag der Redaktion markersdorf.de will auf die Entschädigungsproblematik bei Flugreisen aufmerksam machen, ersetzt aber keinesfalls rechtlichen Rat und gibt keine Handlungsempfehlungen.