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Corona-Pandemie

3G-Regelung im Landkreis Görlitz ab 5. Oktober 2021

Foto: Markus Winkler, Pixabay License

Die Sieben-Tage-Inzidenz von 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner wurde im Landkreis Görlitz am 3. Oktober 2021 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen überschritten. Ab Dienstag, dem 5. Oktober 2021, gelten deshalb die weitergehenden Regelungen nach § 7 und § 10 Abs. 3 der Sächsischen Corona-Schutz Verordnung vom 21. September 2021.

Was ab dem 5. Oktober im Kreisgebiet gilt

Es besteht die Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises und zur Kontakterfassung für

  • den den Zugang zur Innengastronomie,
  • die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen,
  • die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution,
  • den Sport im Innenbereich,
  • den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art,
  • den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich,
  • den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im Innenbereich,
  • die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegenheits- und Linienverkehr,
  • den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich,
  • die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Abs. 3 Nummer 5 und § 16 Abs. 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, bei Anreise sowie
  • den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrationskurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnlichen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich (einmal wöchentlich).

Beschäftigte und Selbstständige mit direktem Kundenkontakt sind verpflichtet, zweimal wöchentlich einen Testnachweis zu führen.

Gerichte und Behörden sind zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet.

Bei Großveranstaltungen darf im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besucher die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherinnen und Besucher zugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenennachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Abs. 3 Satz 2 vorlegen, gilt keine Beschränkung der Höchstkapazität.

Bei Großveranstaltungen im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5.000 Besucherinnen und Besuchern darf die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25.000 Besucherinnen und Besucher gleichzeitig, betragen.

Tipp:

Die vollständige Bekanntmachung ist unter http://bekanntmachungen.landkreis.gr/ zu finden.

Was 3G bedeutet

Ab dem 5. Oktober 2021 gilt auch im Landkreis die 3G-Regel – geimpft, genesen, getestet. Wer nicht vollständig geimpft ist oder nicht als genesen gilt, muss künftig in vielen Fällen entweder einen Antigen-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder einen PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen.

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV regelt, dass die die zu Grunde liegende Testung maximal 24 Stunden zurückliegt und
a) vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist,
b) im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgt oder
c) von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde.

Ausgenommen von der Regelung sind Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Schülerinnen und Schüler.

Als geimpft gelten Personen, die ihre letzte zur vollständigen Immunisierung notwendige Dosis mindesten vor 14 Tagen erhalten haben.

Als genesen gilt, wer ein mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegendes positives PCR-Testergebnis oder eine ärztliche Bescheinigung, die auf einem PCR-Test beruht, vorzeigen kann.

Weitere Informationen

Formular zum Nachweis der betrieblichen Testpflicht:
http://coronavirus.landkreis.gr/ (unter Formulare)

Kostenlose Schnelltest-Angebote im Landkreis Görlitz:
http://schnelltest.landkreis.gr/

Quarantänepflicht:
http://coronaabsonderung.landkreis.gr/

Aktuelle Reisewarnungen:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/10.2.8Reisewarnungen

Bürgertelefon im Gesundheitsamt:
Das Bürgertelefon im Gesundheitsamt des Landkreises Görlitz ist montags, mittwochs und freitags von 8 bis 12 Uhr sowie dienstags und donnerstags von 8 bis 16 Uhr unter 03581 663-5656 oder per E-Mail an anfragen-corona@kreis-gr.de zu erreichen.

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