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Wirtschaft

Schutz für Hinweisgeber

Regelverstöße melden oder nicht? Ein neues Gesetz soll es einfacher machen
Regelverstöße melden oder nicht? Ein neues Gesetz soll es einfacher machen

Symbolfoto: Sam Williams, Pixabay License

Coronabedingt kommt der Markersdorfer Unternehmerverband weit seltener zusammen als es wünschenswert oder sogar nötig wäre, gibt es doch Themen, mit denen sich Geschäftsleitungen beschäftigen müssen und die letztlich Auswirkungen auf die Beschäftigten haben.

Der Unternehmerverband Markersdorf e.V. ist dabei eine bewährte Plattform, um Informationen und Erfahrungen auszutauschen. Das gehört zu den Faktoren, die Markersdorf zu einem starken und attraktiven Wirtschaftsstandort gemacht haben.

So ein Thema, das den Unternehmen über kurz oder lang ins Haus steht, ist das HinSchG. HinSchG? HinSchG steht für Hinweisgeber-Schutzgesetz. Klingt spannend? Ist es, aber der Reihe nach.

Das Hinweisgeber-Schutzgesetz wirft seine Schatten voraus

Im Kern geht es um Whistleblower, also um Leute, die andere – so kann man das Wort durchaus übersetzen – verpfeifen. Dem Begriff Whistleblower sind viele erstmals  im Zusammenhang mit Julian Assange, dem Gründer von Wikileaks, begegnet. Doch während Assange seine Enthüllungen seit mehr als zehn Jahren Jahren mit Flucht, Asyl und Inhaftierung bezahlt, will die Europäische Union Möglichkeiten schaffen, dass Regelverstöße anonym und folgenfrei gemeldet werden können. Und sie hat es bereits mit der “Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden” realisiert.

Diese Richtlinie sollte bis zum 17. Dezember 2021 in nationales Recht umgesetzt werden – eine Frist, die Deutschland versäumt hat. Für bestimmte Unternehmen ergibt sich daraus eine unangenehme Situation, denn einzelne Vorgaben der EU-Richtlinie können dennoch unmittelbar anwendbar sein: Es besteht also durchaus Handlungsbedarf.

Der öffentliche Sektor in Deutschland ist bereits seit dem 18. Dezember 2021 betroffen: Seitdem sind staatliche Stellen verpflichtet, ein Hinweisgebersystem anzubieten; Abweichungmöglichkeiten gibt es lediglich für Kommunen mit weniger als 10.000 Einwohnern oder unter 50  Mitarbeitern.

Ein neues Feld für Unternehmen

Unternehmen müssen sich auf gänzlich neue Fragestellungen einstellen. So muss ein Arbeitgeber zum Beispiel bei einer Kündigung im Zweifel nachweisen, dass diese nicht auf das Whistleblowing des zu Kündigenden zurückzuführen ist. Betriebsrat und Betriebsvereinbarung können betroffen sein, eventuell bedarf es einer Datenschutzerklärung für das Whistleblowersystem. Die IHK Schwaben hat eine Checkliste für die Einführung und Nutzung eines Hinweisgebersystems zusammengestellt und die IHK Bonn/Rhein-Sieg hat ein Merkblatt zum Hinweisgeberschutzgesetz veröffentlicht.

Angesichts von Haftungsgefahren wird allgemein geraten, dass Unternehmen unabhängig vom deutschen Gesetzgeber bereits jetzt ein Meldeverfahren installieren sollten.

Erwartungen an Whistleblower-Systeme

Neben der Konformität zu EU-Regelungen wird erwartet, dass Unternehmen durchaus von anonymen Meldungen über Verstöße gegen das Arbeitsrecht und das Vergaberecht, gegen das Datenschutzrecht oder auch gegen das Steuer- und Geldwäscherecht profitieren. Vor diesem Hintergrund gibt es schon jetzt Angebote der Hinweisgebersystem Anbieter für Unternehmen und den öffentlichen Sektor. 

Die Systeme sollen zudem dazu beitragen, dass Fristen eingehalten werden und die Anonymität der Hinweisgeber gewahrt bleibt. Allerdings ist das mit Vorsicht zu genießen, denn wer Informationen weitergibt lässt dabei oft Rückschlüsse zu, wie er selbst an diese gelangt ist.

Abzuwarten bleibt, ob die Whistleblower-Systeme zu einer Welle von Denunziationen führen oder gar für unbegründete Anschwärzungen genutzt werden.

Ein Beitrag von Thomas Beier für die Redaktion markersdorf.de

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