Wie sicher man seine Urlaubsplanung für 2022 gestalten kann, das fragen sich nicht nur viele Markersdorfer. Besonders, wenn ein Auslandsurlaub an etwas entfernteren Gestaden ins Auge gefasst ist, steht immer die Frage in Raum: Was ist, wenn sich die Coronasituation unerwartet verschärft?
Nicht nur die Urlaubszeit, sondern auch – so befürchten viele – die angezahlten Reisekosten könnten dann in den Sand gesetzt sein oder, bei einer Flugreise vielleicht zutreffender, sich in Luft auflösen. Erst in Dezember 2021 hatte der Chef des Billigfliegers Ryanair Michael O’Leary für Unruhe gesorgt, als er forderte, wer nicht geimpft ist, solle auch nicht fliegen dürfen.
Wenn solche Regelungen tatsächlich noch kommen sollten, können unter Umständen Ansprüche gegen Fluggesellschaften geltend gemacht werden, wenn diese sich nicht an die Vorschriften für die Fluggastentschädigungen halten. Dafür stehen unterschiedliche Wege offen, auch über Online-Inkasso-Plattformen wie www.flugrecht.de können Kunden gegen die Reiseunternehmen vorgehen, wenn die Kriterien für Flugverspätungen oder Flugausfälle zutreffen.
Das mag zwar zu einer finanziellen Entschädigung führen, der ersehnte Urlaub wäre dennoch… gelinde gesagt, in der geplanten Form nicht durchführbar. Sicher ist ein Urlaub in heimatlichen Gefilden nicht die schlechteste Alternative, andererseits verbindet sich Urlaub inzwischen für viele mit Exotik, garantiertem Sonnenschein und Meer.
Viele Unwägbarkeiten
Tatsächlich ist die Lage für Flugpassagiere jedoch insgesamt schwierig zu beurteilen. “Eine vollständige Impfung gegen Covid-19 beziehungsweise die Genesung von Covid-19 muss bei Bedarf nachgewiesen werden”, heißt es etwa in den Informationen der Lufthansa für Geimpfte und Genesene. Ist das ein Satz, der wirklich schlauer macht? Außerdem haben im Grunde immer die jeweiligen nationalen Behörden das letzte Wort. Wer etwa seine Corona-Schutzimpfung mit einem Impfstoff erhalten hat, der in einem Umsteige- oder im Zielland nicht zugelassen ist, der gilt dort schlichtweg als nicht geimpft.
Wobei: Die Coronapandemie ist nicht das einzige Risiko für den Flug in den Urlaub. Piloten wissen ganz genau, zu welchen Zeiten ein Streik so richtig wehtut. Wenn gestreikt wird, dann ist der Flugverkehr nicht nur während des Streiks betroffen, sondern es kann eine Weile dauern, bis sich alles wieder einspielt. Flugannullierungen sind bei einem Streik ziemlich logisch, aber wer kampiert schon gern vielleicht tagelang auf einem Flughafen?
Wenn ein Flug wegen Corona gestrichen wurde
Wenn ein Flug ausfällt, dann sind grundsätzlich der Reiseveranstalter oder der Reiseversicherungsanbieter die ersten Ansprechpartner. Möglicherweise werden alle zusätzlichen Kosten erstattet, die entstanden sind, weil ein Flug wegen der Coronapandemie annulliert wurde. Dabei könnte es sich zum Beispiel um eine Stornierungsgebühr für einen Anschluss- oder Rückflug handeln, die bezahlt werden musste, oder um neue Flugtickets, die gekauft wurden, nachdem der ursprüngliche Flug gestrichen wurde. Selbst wenn keine Versicherung abgeschlossen wurde, kann sich die Nachfrage, ob ein nicht in Anspruch genommenes Flugticket zurückerstattet wird, lohnen.
Wie hoch die Entschädigung ist
Wer sich für eine Fluggesellschaft aus der Europäischen Union entschieden hat und ein gültiges Ticket samst Buchungsbestätigung hat, verfügt damit automatisch über bestimmte Rechte. Wenn der Flug innerhalb Europas startet oder landet – selbstverständlich auch, wenn beides zutrifft – und annulliert wird oder sich mindestens drei Stunden verspätet, kann man gemäß der EU-Verordnung 261/2004 eine Erstattung verlangen; viele weitere Details zu den Ansprüchen als Fluggast sind unter dem vorstehenden Link abrufbar.
Die konkrete Höhe der Entschädigung bei Flugverspätungen hängt davon ab, wie lange der Flug dauern sollte. Bei Flügen über 3.500 Kilometer wird mit 600 Euro der Höchstbetrag der Entschädigung erreicht, bei kürzeren Flügen wird weniger gezahlt, mindestens aber 250 Euro. Die Entschädigung greift allerdings nicht bei bestimmten außergewöhnlichen Umständen wie beispielsweise bei Unwetter oder bei einem Streik der Flugsicherung – das sind nämlich Umstände, bei denen die Fluggesellschaft nicht verantwortlich ist. Dass ein Unwetter ganz überraschend eintreten kann, das wissen die Markersdorfer aus ihren Wettererfahrungen vor Ort nur gar zu gut.
Tipp:
Unabhängig vom Verschulden – also auch denn, wenn man seinen Flug schlichtweg verpasst hat – kann man bei jedem nicht angetretenen Flug alle Steuern und Flughafengebühren zurückverlangen. Hintergrund ist, dass bei einem nicht genutzten Flug die Fluggesellschaft diese Abgaben einspart und erstatten muss, aber nur, wenn der Kunde dies einfordert. Die Höhe dieser Abgaben ist ersichtlich, weil die Fluggesellschaften verpflichtet sind, den Flugpreis genau aufschlüsseln, also neben dem eigentlichen Ticketpreis auch die Flughafengebühren, Zuschläge, Steuern und Entgelte angeben müssen.
Ein Beitrag der Redaktion markersdorf.de