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Steueramt Markersdorf

Neue Grundsteuer kommt

Symbolfoto: Wilfried Pohnke, Pixabay License

Ab 2025 wird die Grundsteuer neu berechnet. Dafür werden ab 2022 alle Grundstücke in Deutschland neu bewertet. Zum ersten Mal wird die auf den neuen Grundsteuerwerten basierende Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen sein. Bis dahin gelten die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge weiter.

Für die neue Grundsteuer ab 2025 ist vom 1. Juli bis 31. Oktober 2022 für jedes Grundstück bzw. jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen auch einzelne land- und forstwirtschaftliche Flächen) vom Eigentümer eine Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, ist der Erbbauberechtigte erklärungspflichtig.

Grundstückseigentümer werden informiert

Die Finanzämter werden im II. Quartal 2022 (vorauss. Ende April bis Anfang Juni 2022) Informationsschreiben an die Grundstückseigentümer versenden. Neben dem Aktenzeichen soll auch die Bezeichnung des Flurstücks beziehungsweise eines Großteils der Flurstücke, die unter dem jeweiligen Aktenzeichen gespeichert sind, aus dem Informationsschreiben ersichtlich sein.

Darüber hinaus wird in den Schreiben

  • der Ablauf erläutert,
  • auf das Grundsteuerportal Sachsen verwiesen, in dem für die Erklärung wichtige Daten zum Grundstück wie etwa die Gemarkungsnummer, die Flurstücksnummer, die amtliche Fläche, der Bodenrichtwert beziehungsweise die Ertragsmesszahl aufgerufen werden können.

Außerdem werden Telefonnummern für Fragen an die Finanzämter aufgeführt. Das Grundsteuerportal Sachsen soll voraussichtlich ab dem 1. Juli 2022 freigeschaltet sein.

Bei Miteigentum ist es möglich, dass kein Informationsschreiben eingeht. In einem solchen Fall wurde nur einer der Miteigentümer angeschrieben.

Abgabe der Erklärung ab dem 1. Juli 2022

Die Erklärung können Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte über die ELSTER-Software ab dem 1. Juli 2022 kostenlos elektronisch abgeben. Dafür ist ein Benutzerkonto nötig, das bereits jetzt beantragt werden kann. Wer bereits ein Benutzerkonto besitzt, etwa für die Einkommensteuererklärung, kann dieses auch für die Grundsteuer verwenden. Über ELSTER können zudem Feststellungserklärungen auch für eine andere Person – beispielsweise in Betreuungsfällen oder für die Eltern – übermittelt werden; für diese Person ist keine zusätzliche Registrierung in ELSTER notwendig.

Tipp:
Informationen zum ELSTER-Portal

Festsetzung der Grundsteuer

Das Finanzamt setzt den Grundsteuerwert und den Grundsteuermessbetrag fest. Nach dem Vorliegen der neuen Grundsteuermessbeträge – voraussichtlich Ende 2023/Anfang 2024 – können sich die sächsischen Gemeinden mit der neuen Grundsteuer auseinandersetzen. Sie werden prüfen, ob sie ihre Hebesätze anpassen. Anschließend werden die Gemeinden die neuen Grundsteuerbescheide versenden. Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

Einzelanfragen zur künftigen Grundsteuerhöhe können die Städte und Gemeinden derzeit nicht beantworten; die Hebesätze für das Jahr 2025 können sie erst dann festsetzen, wenn die Messbeträge der Grundstücke im Gemeindegebiet vorliegen. Soweit absehbar können die Entscheidungsprozesse erst im zweiten Halbjahr 2024 begonnen werden.

Tipp:
Informationen zur Grundsteuerreform in Sachsen

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