Am 14. Juli 2022 hat der Markersdorfer Gemeinderat den Aufstellungsbeschluss für einen neuen Verbrauchermarkt an der Einmündung der Kirchstraße in die Hohe Straße (Bundesstraße 6) gefasst. Nachstehend die redaktionelle Wiedergabe der amtlichen Bekanntmachung im am 29. Juli 2022 erscheinenden Schöpsboten.
Aufstellungsbeschluss 07-07/2022: Verbrauchermarkt Markersdorf
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Errichtung Verbrauchermarkt“
und Ausweisung eines Mischgebietes einschließlich
Verkehrsanbindung
Beschlussantrag
Vorlage Nr. 07-07/2022 der Tagung des Gemeinderates
der Gemeinde Markersdorf am 14.07.2022
- Der Gemeinderat der Gemeinde Markersdorf beschließt
die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans
„Errichtung Verbrauchermarkt“ auf der Gemarkung
Markersdorf, Flur 2, Flurstück 22/2. - Planziel ist die Schaffung einer Baufläche im Sinne § 11
BauNVO (Sondergebiet Handel mit max. 1.200 qm Verkaufsfläche)
und Ausweisung eines Mischgebietes. - Die verkehrliche Erschließung des Plangebietes wird
über eine Zufahrt an der Kirchstraße sichergestellt. Das
Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Niederlassung
Bautzen stimmt in diesem Zusammenhang dem Bau
eines Linksabbiegestreifens in der B 6 zu und wird diesen
finanzieren. Das Baurecht für die Änderungen an den
Verkehrsanlagen (B 6 einschließlich Einmündungsbereich
Kirchstraße) soll über den aufzustellenden Bebauungsplan
erwirkt werden.
Im Rahmen der Anpassung der Verkehrsanlagen sind folgende Flurstücke vom Bebauungsplan betroffen:
• Flurstück Nr. 112
(Flur 1, Eigentümer Straßenbauverwaltung),
• Flurstücke 20/4, 21/1, 22/1 und 30/1, 47
(Flur 2, Eigentümer: Gemeinde Markersdorf) und
• eine Teilfläche von Flurstück 30/2
(Flur 2, Eigentümer: privat). - Die Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind in der Anlage 1 dargestellt. Diese Anlage ist Bestandteil des Beschlusses.
- Vor Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan ist ein Durchführungsvertrag abzuschließen.
- Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan im zweistufigen Verfahren nach § 2 Abs. 4 BauGB. Bestandteil des Verfahrens ist eine zweifache Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit sowie eine Umweltprüfung.
- Durch die frühzeitige Beteiligung gemäß §§ 2 (2), 4 (1) BauGB der Nachbargemeinden, Behörden und Stellen, die Träger der öffentlichen Belange soll der erforderliche Umfang der Umweltprüfung (Scoping) ermittelt werden.
- Die Bürger sind frühzeitig durch Informationen im Amtsblatt zu beteiligen.
- Der Aufstellungsbeschluss ist entsprechend § 2 Abs. 1. Baugesetzbuch (BauGB) durch die Gemeinde ortsüblich bekannt zu geben.
Abstimmungsergebnis:
17 Stimmberechtigte, davon 10 Stimmberechtigte anwesend
8 Ja-Stimmen / 1 Nein-Stimme / 1 Stimmenthaltung
Bemerkung:
Aufgrund des § 20 SächsGemO waren _/_ Mitglieder des Gemeinderates von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen.
Markersdorf, den 14.07.2022
gez. Th. Knack
Bürgermeister