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Neues Melderecht ab dem 1. November 2015

Abbildung: Der Amtsschimmel-Brunnen in Dingolfing zeigt, wie Akten mit allergrößter Anstrengung von Instanz zu Instanz nach oben weitergereicht werden. Sind die Akten an der höchsten Stelle angekommen, werden sie wieder nach unten geworfen.
Abbildung: Der Amtsschimmel-Brunnen in Dingolfing zeigt, wie Akten mit allergrößter Anstrengung von Instanz zu Instanz nach oben weitergereicht werden. Sind die Akten an der höchsten Stelle angekommen, werden sie wieder nach unten geworfen.

Auf die mit dem Bundesmeldegesetz ab 1. November 2015 wieder eingeführte Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern weist das Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung Markersdorf hin. Die zuständige Sachbearbeiterin Birgit Tschischkale hat den diesbezüglichen Gesetzestext und das Formular für Vermieter, die im Gesetz verallgemeinernd “Wohnungsgeber” genannt werden, zum Download bereitgestellt.

Wohnungsbezug muss schriftlich bestätigt werden

Zum Tagesausklang wird am 31. Oktober 2015 das Sächsische Meldegesetz beerdigt, denn um Mitternacht tritt das Bundesmeldegesetz in Kraft.

Vielleicht wichtigste Neuerung: Ab dann muss der Wohnungsgeber dem Wohnungsnehmer jeden Wohnungsbezug schriftlich bestätigen. Grund: Meldepflichtige müssen diese Bestätigung anlässlich einer Anmeldung oder Ummeldung der Einwohnermeldebehörde vorlegen. Dafür haben sie zwei Wochen ab Wohnungsbezug Zeit.

Wer in sein eigenes Wohneigentum einzieht, muss diese Bestätigung für sich selbst ausstellen.

Die sogenannte “Wohnungsgeberbestätigung” ist auch dann zwingend nötig, wenn aus einer Wohnung ausgezogen, aber keine andere Wohnung innerhalb der Bundesrepublik bezogen wird (beispielsweise bei der Abmeldung ins Ausland oder wenn eine Nebenwohnung aufgegeben wird).

Download!

Was ist sonst noch neu im Gesetz?

Zum Beispiel:

    • wenn Melderegisterauskünfte zur gewerblichen Nutzung erfragt werden, muss der Zweck der Anfrage angegeben werden. Die Melderegisterauskunft darf dann nur zu diesem Zweck verwendet werden.
    • Melderegisterauskünfte für die Werbung und den Adresshandel sind nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person statthaft.
    • Sicherheitsbehörden und andere durch Rechtsvorschriften zu bestimmende Behörden erhalten rund um die Uhr länderübergreifend Online-Zugriff auf die Meldedaten.
    • Die Hotelmeldepflicht sowie das Meldeverfahren in Krankenhäusern, Heimen und ähnlichen Einrichtungen werden vereinfacht.
    • Die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung von Mietern (siehe oben) wird wieder eingeführt. Damit sollen Scheinanmeldungen und die damit oft in Erscheinung tretende Kriminalität wirksamer unterbunden werden.
  • Die neuen Regelungen sollen vier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes durch die Bundesregierung auf wissenschaftlicher Grundlage evaluiert werden. Die Ergebnisse sollen an den Bundestag und den Bundesrat berichtet werden.

Quellen:

Die Stadt Görlitz hat ebenfalls Informationen zusammengestellt.

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