Öffentliche Bekanntmachung der Wahl zum Gemeinderat und zu den Ortschaftsräten am 25. Mai 2014
1. Zu wählen sind
2. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für diese Wahlen frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und spätestens am 20. März 2014 bis 18:00 Uhr beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses im Rathaus der Gemeinde Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf einzureichen.
Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsKomWG ist zu beachten.
3. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Insbesondere müssen diese den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in § 6a Kommunalwahlgesetz (SächsKomWG) und § 16 Kommunalwahlordnung (SächsKomWO) entsprechen; die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen sind den Wahlvorschlägen beizufügen.
Vordrucke für Wahlvorschläge, Niederschriften über Bewerberaufstellungen und Zustimmungserklärungen sind in der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Einwohnermeldeamt, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, während der üblichen Öffnungszeiten
Dienstag 08:30 bis 11:30 Uhr u. 14:00 bis 18:00 Uhr
Donnerstag 08:30 bis 11:30 Uhr u. 14:00 bis 17:00 Uhr
Freitag 08:30 bis 11:30 Uhr
erhältlich.
4. Unterstützungsunterschriften (§ 6b SächsKomWG, § 17 SächsKomWO)
Jeder Wahlvorschlag muss von entsprechend der unter 1. angegebenen Mindestzahl zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlages Wahlberechtigten, die keine Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften).
Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlages bei der Gemeindeverwaltung Markersdorf, Einwohnermeldeamt, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf während der üblichen Öffnungszeiten und bis zum 20. März 2014 bis 18:00 Uhr, geleistet werden.
Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen. Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder ihres körperlichen Zustandes wegen die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Verwaltung ersetzen wollen, haben dies beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses spätestens bis 13. März 2014 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.
Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag aufgrund eigenen Wahlvorschlages vertreten ist, oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Gemeinderat vertreten war, bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.
Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Dabei kommt es auf die Vertretung der Partei oder Wählervereinigung im Stadtrat oder Ortschaftsrat an.
Markersdorf, den 24.02.2014
Thomas Knack
Bürgermeister