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Planfeststellung Südwestumgehung Görlitz

Bekanntmachung Planfeststellung für das Bauvorhaben “Staatsstraße S 111a – Südwestumgehung Görlitz (B 6 bis S 111), 1. Bauabschnitt” von ANK 4855 183 bis ENK 4855 036

Tektur – Anhörungsverfahren

Für das oben aufgeführte Bauvorhaben führt die Landesdirektion Dresden auf Antrag des Straßenbauamtes Bautzen die Planfeststellung nach dem Sächsischen Straßengesetz (SächsStrG) durch.

Der Plan, der in der Zeit vom 18. Oktober 2004 bis 18. November 2004 in der Gemeinde Markersdorf ausgelegen hat, wurde geändert. Der geänderte Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit
vom 02. Dezember 2009 bis zum 13. Januar 2010
bei der Gemeinde Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf,
während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus.

1. Jeder kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 27. Januar 2010, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf, oder bei der Landesdirektion Dresden, Stauffenbergallee 2, 01099 Dresden, Einwendungen gegen den geänderten Plan erheben.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten
unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der
a) nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) anerkannten Vereine
b) sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans.

3. Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt gemacht wird. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt.
Falls mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Hinweis: Auf einen Erörterungstermin kann gemäß § 76 Abs. 6 Satz 6 VwVfG verzichtet werden.

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung
dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden.
Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsänderungsbeschluss)
an die Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 24 Abs. 5 SächsStrG und die Veränderungssperre nach § 40 Abs. 1 SächsStrG in Kraft.

8. Da das Vorhaben UVP-pflichtig ist, wird darauf hingewiesen,
– dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,
– dass die ausgelegten Planunterlagen die nach § 6 Abs. 3 UVPG notwendigen Angaben enthalten und
– dass die Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen auch die Einbeziehung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gem. § 9 Abs. 1 UVPG ist.

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