Anzeigen

Regional werben auf markersdorf.de! anzeigen@gemeinde-markersdorf.de

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren – Sanierungsgebiet Berzdorf (VKZ 260221)

Landkreis: Görlitz, Stadt/Gemeinden: Görlitz, Markersdorf, Schönau-Berzdorf. Beschluss Nr. 3 vom 11.10.2013 zur geringfügigen Änderung des Verfahrensgebietes Sanierungsgebiet Berzdorf.

Das mit Flurbereinigungsbeschluss des Staatlichen Amtes für Ländliche Entwicklung (ALE) Kamenz vom 23.09.2004, Änderungsbeschluss Nr. 1 vom 01.12.2005 und Änderungsbeschluss Nr. 2 vom 23.05.2013, festgestellte Flurbereinigungsgebiet wird geringfügig geändert.

Gemäß § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) in der jeweils geltenden Fassung werden folgende Flurstücke zum vereinfachten lurbereinigungsverfahren Sanierungsgebiet Berzdorf hinzugezogen:

Stadt: Görlitz
Gemarkung: Görlitz
Flur: 84
Flurstücke: 19/2, 20/7, 20/9, 20/11, 20/16, 20/17, 20/18, 20/19, 21, 22/8, 26/6 und 26/9
Flur: 85
Flurstücke: 171/1, 185/3, 185/9, 185/10, 185/12, 185/13, 188/5, 199/7, 199/8, 199/9, 199/10, 205/1, 205/2, 206/1, 206/2, 207/1, 207/2, 208, 211/3, 211/4, 212, 213, 214, 215/3, 215/4, 216/3, 216/4, 217/1, 217/2, 219, 220/3, 220/4, 221, 224/3, 224/4 und 224/5

Die Fläche der einbezogenen Flurstücke beträgt 26,5 ha. Das geänderte Flurbereinigungsgebiet umfasst nunmehr eine Fläche von ca. 2.332 ha.

Die geänderte Gebietsabgrenzung ist in der Anlage 1 zu diesem Beschluss Nr. 3 parzellenscharf dargestellt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieses Änderungsbeschlusses.

Begründung:

Das Landratsamt Görlitz, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft (obere Flurbereinigungsbehörde), ist für den Erlass dieses Änderungsbeschlusses örtlich und sachlich zuständig.

Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) ist Sanierungsträgerin von Maßnahmen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG und hat mit Schreiben vom 09.11.2011 die Hinzuziehung der o. g. Flurstücke bei der oberen Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Görlitz beantragt, um einen Teil des sog. Nordrandumfluters, der als Ableiter vom Berzdorfer See zur Neiße fungiert, renaturieren und später an den Freistaat Sachsen übertragen zu können.

Die zur Hinzuziehung beantragten Flurstücke sind von der Renaturierungsmaßnahme direkt betroffen bzw. befinden sich im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Maßnahme. Die Renaturierung des als Ableiter fungierenden Abschnitts des Nordrandumfluters wurde der LMBV von der höheren Wasserbehörde im Ergebnis des “Wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens Berzdorfer See” (Az. 60-8960.70/WML-86 vom 15.02.2002) aus wasserrechtlichen Gründen aufgetragen.

Zum Zeitpunkt der Anordnung des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens – Sanierungsgebiet Berzdorf im Jahr 2004 war noch nicht bekannt, dass der Berzdorfer See einschließlich Zu- und Ableiter in das Eigentum des Freistaates Sachsen überführt werden soll. Die Rahmenvereinbarung zur Übertragung der Tagebaurestseen von der LMBV an den Freistaat Sachsen wurde erst am 15.01.2008 abgeschlossen. Daher blieben die Flurstücke bisher unberücksichtigt.

Das Ziel des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens – Sanierungsgebiet Berzdorf, das Grundeigentum im Flurbereinigungsgebiet sinnvoll zu ordnen, wirtschaftlich nutzbar zu machen und die rechtliche Erschließung herzustellen, kann ohne die Hinzuziehung der o. a. Flurstücke nicht erreicht werden. Die Regelung der Eigentumsverhältnisse im Bereich des Nordrandumfluters ist zwingende Voraussetzung für dessen Renaturierung und somit zur Umsetzung der wasserrechtlichen Vorgaben sowie für die geplante Überführung des Ableiters in das Eigentum des Freistaates Sachsen.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Ländliche Neuordnung Berzdorf hat der geringfügigen Gebietsänderung mit Beschluss Nr. 19 vom 14.03.2013 einstimmig zugestimmt. Die betroffenen Grundeigentümer, Erbbauberechtigte und sonstig Betroffene sollten im Rahmen einer Aufklärungsveranstaltung am 30.09.2013 informiert und gehört werden. Zu dieser Veranstaltung wurde ordnungsgemäß mit öffentlicher Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden geladen.

Aus den genannten Gründen hält die obere Flurbereinigungsbehörde des Landkreises Görlitz die Verfahrensgebietsänderung für erforderlich und sieht das gemäß § 4 FlurbG gebotene Interesse der Beteiligten gegeben. Die Geringfügigkeit der Verfahrensgebietsänderung ergibt sich aus der geringen Änderungsfläche und der geringen Anzahl betroffener Besitzstände.

Dieser Änderungsbeschluss wird den betroffenen Grundeigentümern, Erbbauberechtigten und sonstig Betroffenen durch öffentliche Bekanntmachung in den Flurbereinigungsgemeinden und in den angrenzenden Gemeinden bekannt gegeben.

Offenlegung des Änderungsbeschlusses

Eine Ausfertigung dieses Änderungsbeschlusses einschließlich Anlage 1 liegt in den Gemeindeverwaltungen
Königshain, Dorfstraße 82, 02829 Königshain
Markersdorf, Kirchstraße 3, 02829 Markersdorf
Neißeaue, Dorfallee 31, 02829 Neißeaue OT Groß Krauscha
Schönau-Berzdorf, Am Gemeindeamt 3, 02899 Schönau-Berzdorf
Schöpstal, Am Schloss 11, 02829 Schöpstal OT Ebersbach
Sohland am Rotstein, Mittelhof 182, 02894 Sohland am Rotstein

sowie in den Stadtverwaltungen
Bernstadt auf dem Eigen, Bautzener Straße 21, 02748 Bernstadt auf dem Eigen
Görlitz, Hugo-Keller-Str. 14, Zimmer 064, 02826 Görlitz
Ostritz, Markt 1, 02899 Ostritz
Reichenbach/O.L., Görlitzer Straße 4, 02894 Reichenbach/O.L.

zwei Wochen lang ab dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten aus.

Hinweise zum Änderungsbeschluss Nr. 3

1. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, sind innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung beim Landratsamt Görlitz, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft, anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf der Frist angemeldet oder nachgewiesen, kann das Landratsamt Görlitz, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft, die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen (§ 14 (2) FlurbG).

Der Inhaber eines o. g. Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist (§ 14 (3) FlurbG).

2. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung

Die Angaben über die Rechtsverhältnisse an den Einlagegrundstücken erhebt das Landratsamt Görlitz, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft, aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu überprüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen.

Dazu genügt es i. d. R., den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.

Grundbucheinsicht und Auskünfte zum Zwecke der Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens sind gebührenfrei.

3. Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

Für die von der Hinzuziehung betroffenen Grundstückseigentümer gelten fortan die Hinweise zum Flurbereinigungsbeschluss des Vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens – Sanierungsgebiet Berzdorf:

1) Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses an bis zur Unanfechtbarkeit
des Flurbereinigungsplanes gelten folgende Einschränkungen:

(a) In der Nutzungsart der Grundstücke dürfen ohne Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft, nur Änderungen vorgenommen werden, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören (§ 34 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG).

(b) Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen, Kies-, Sand- oder Lehmgruben u. ä. Anlagen sowie Bildstöcke, Wegkreuze, Steinkreuze u. ä. Denkmäler unserer Kulturlandschaft dürfen nur mit Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG).

(c) Einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze u. Ä. dürfen nur in Ausnahmefällen (soweit landeskulturelle Belange – insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege – nicht beeinträchtigt werden) mit Zustimmung des Landratsamtes Görlitz, Amt für Vermessungswesen und Flurneuordnung, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft, beseitigt werden (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 FlurbG).

Sind entgegen den Bestimmungen nach (a), (b) und (c) Änderungen vorgenommen worden oder Anlagen erstellt oder beseitigt worden, können diese im Flurbereinigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Das Landratsamt Görlitz, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft kann den früheren Zustand auf Kosten der betreffenden Beteiligten wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dient (§ 34 Abs. 2 FlurbG).

2) Die zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums treffen nicht für Maßnahmen zu, die im Rahmen der Vorgaben von Abschlussbetriebsplänen sowie der Ausführung der Sanierungspläne durchgeführt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Änderungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landratsamt Görlitz, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft, Georgewitzer Str. 42, 02708 Löbau, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Löbau, 11.10.2013

gez. Heidi Hehl
Abteilungsleiterin
Leiterin der Oberen Flurbereinigungsbehörde

Verknüpfungen Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren – Sanierungsgebiet Berzdorf (VKZ 260221)

Bekanntmachungenmehr aus diesem Themenbereich