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Bebauungsplan Golfplatz – Neuberzdorfer Höhe genehmigt

Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplanes BS 01 “Golfplatz – Neuberzdorfer Höhe”

Übersichtsplan unmaßstäblich

Übersichtsplan unmaßstäblich
Der vom Planungsverband Berzdorfer See am 10.08.2009 als Satzung beschlossene Bebauungsplan BS 01 “Golfplatz – Neuberzdorfer Höhe” in der Fassung vom 10.08.2009, die Grundstücke der Gemarkung Schönau-Berzdorf, Flur 1, Flurstücke 433/22, 981/8 Flur 9, Flurstücke 2233, 2211/4, 2239/3, 2254/3, 2102/1, 2100/5, 2239/6, 2239/7, 2102/4, 2100/7, 2289/3, 2092/9, 2218/3 Flur 10, Flurstück 2355/1 Flur 12, Flurstücke 2548, 2549, 2546, 2550, 2545, 2544/1 betreffend, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B) wurde gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit Bescheid der höheren Verwaltungsbehörde vom 29.10.2009, AZ.: 330-1-02-BLP-1132, mit einer Bedingung genehmigt: “Der Bebauungsplan kann durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB erst in Kraft gesetzt werden, wenn über die Entwässerungssysteme im laufenden bergrechtlichen Verfahren abschließend entschieden wurde.”

Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan – vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingung – ordnungsgemäß zustande gekommen ist und dem BauGB, den aufgrund des BauGB erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht. Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH (LMBV) teilte im Schreiben vom 11.07.2014 mit, dass die o. g. Bedingung der Bebauungsplangenehmigung vom 29.10.2009 erfüllt ist und gab dazu folgende Hinweise:

  • Die bergrechtliche Stellungnahme der LMBV mbH vom
    16.07.2009 ist weiterhin gültig und zu beachten.
  • Entsprechend Ergänzungsbescheid des Sächsischen Oberbergamtes vom 30.05.2011 zur Entwässerung der Neuberzdorfer Höhe und der nördlichen Kippenflächen wurde in der Nebenbestimmung 7 auf die wasserseitige Dichtung im Bereich des Beregnungsbeckens hingewiesen und ist somit bei der weiteren ingenieurtechnischen Planung des Golfplatzes zu beachten. Damit ist die Bedingung der B-Plan-Genehmigung vom 29.10.2009 erfüllt.
  • Unter Beachtung der Ist-Situation ist eine geotechnische Einschätzung vom zuständigen Sachverständigen für Geotechnik in der ingenieurtechnischen Folgeplanung einzuholen.
  • Im Böschungsbereich hat sich die prognostizierte Sickerlinie eingestellt, das hier austretende Wasser ist zu fassen und dem Graben- und Ableitungssystem des Golfplatzes zuzuleiten.
  • Die aus dem Bereich Golfplatz abzuleitenden Wässer sind an das Graben- und Ableitungssystem der LMBV mbH entsprechend Ergänzungsbescheid einzubinden.

Am 23.07.2014 wurde der Bebauungsplan vom Landratsamt Görlitz mit dem Genehmigungsvermerk versehen.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Jedermann kann die Satzung, ihre Begründung inklusive des Umweltberichtes und die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 4 BauGB in der Stadtverwaltung Görlitz, Amt für Stadtentwicklung, SG Städtebau, Hugo-Keller-Straße 14, während der Sprechzeiten kostenlos einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Außerhalb dieses Zeitraums können Termine zur Einsichtnahme unter Telefonnummer 03581 / 672145 vereinbart werden.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 – 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 Sächs-GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist;
Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 Sächs-GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Diese Veröffentlichung erscheint am 01.10.2014 im Schöpsboten der Gemeinde Markersdorf.

Görlitz, den 21.08.2014

Siegfried Deinege
Verbandsvorsitzender
Planungsverband Berzdorfer See

Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplans ist im obenstehenden Übersichtsplan nachrichtlich wiedergegeben. Maßgebend für den Geltungsbereich ist allein die zeichnerische Festsetzung im Bebauungsplan.

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