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Bebauungsplanes BS 11 “Insel der Sinne” am Berzdorfer See

Öffentliche Auslegung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BS 11 “Insel der Sinne” am Berzdorfer See

In der Sitzung am 08.12.2014 hat der Planungsverband Berzdorfer See den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes BS 11 “Insel der Sinne” mit Begründung und Umweltbericht, in der Planfassung vom 01.12.2014, gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zur Auslegung bestimmt.

Das Plangebiet befindet sich am Berzdorfer See, nahe dem Bootshafen Tauchritz und nördlich der Halbinsel.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan wird gemäß § 12 i. V. m. § 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt und hat in der Zeit vom 27.01.2015 bis zum 27.02.2015 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für jedermann zur Einsicht öffentlich ausgelegen.

Es wurde eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Es sind umweltbezogene Informationen zu den Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaftsbild und Mensch, Kultur und Sachgüter sowie zur naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verfügbar.
Eine artenschutzfachliche Beurteilung, eine geotechnische Untersuchung sowie eine Schallprognose liegen vor.

Der Entwurf der Planung wurde geändert, jedoch werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.

Die Unterlagen beinhalten nachfolgende Änderungen:

%u2022 Die Bettenanzahl erhöht sich von 65 auf 94.
%u2022 Es wird ein zusätzliches Teilgeschoss errichtet.
%u2022 Die festgesetzte zulässige Traufhöhe erhöht sich von 9,5 m auf 11,0 m.

Der geänderte Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sowie die Begründung einschließlich Umweltbericht liegen gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB in der Zeit

vom 10.08.2015 – 24.08.2015

im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt Görlitz, Hugo-Keller-Straße 14, Erdgeschoss linker Gang, während der Dienststunden
Montag, Mittwoch, Donnerstag 7:00 – 18:00 Uhr
Dienstag 7:00 – 19:00 Uhr
Freitag 7:00 – 14:00 Uhr
zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.

Während dieser Frist können von jedermann Stellungnahmen zu den Änderungen des Entwurfes schriftlich und während der Dienststunden zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben. Es wird darauf hingewiesen, dass ein Antrag nach § 47 Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) zur Einleitung einer Normenkontrolle unzulässig ist, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller (natürliche oder juristische Person) im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend macht werden können.

Gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB wird die erneute Beteiligung auf die von der Änderung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt. Die Nachbargemeinden werden nicht erneut beteiligt.

Görlitz, den 09.07.2015

Siegfried Deinege
Verbandsvorsitzender
Planungsverband Berzdorfer See

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