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Freiwilliger Landtausch Schönau-Berzdorf

Freiwilliger Landtausch Schönau-Berzdorf Gemeinde Schönau-Berzdorf Aktenzeichen: AVF AL S A-8471.10/265099

1. Beschluss zur Anordnung eines Freiwilligen Landtausches
Das Landratsamt Görlitz, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft ordnet den Freiwilligen Landtausch Schönau-Berzdorf nach § 54 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i. V. m. § 63 Abs. 2 LwAnpG an.

Dem Freiwilligen Landtausch unterliegen folgende Flurstücke:

Die Fläche des Verfahrens beträgt 606.359 m².
Die Abgrenzung des Verfahrensgebietes ist in der Gebietskarte, die als
Anlage wesentlicher Bestandteil des Beschlusses ist, parzellenscharf
dargestellt.

2. Verfahrensbeteiligte
Am Freiwilligen Landtausch sind beteiligt:
– als Tauschpartner
o die Eigentümer der zum Verfahrensgebiet gehörenden Grundstücke.
– als Rechtsinhaber
o die Inhaber von dinglichen Rechten an diesen Grundstücken

3. Aufforderung zur Anmeldung unbekannter Rechte nach § 63
Abs. 2 LwAnpG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)

Inhaber von Rechten, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Teilnahme am Verfahren berechtigen, werden aufgefordert, die Rechte beim
Landratsamt Görlitz
Postfach 300152
02806 Görlitz
anzumelden.

Auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde hat der Anmeldende sein Recht innerhalb einer von der Behörde zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der Anmeldende nicht mehr zu beteiligen (§ 14 Abs. 1 FlurbG).
Die Frist von drei Monaten zur Anmeldung der unbekannten Rechte beginnt nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieses Beschlusses.

Zu den unbekannten Rechten gehören z. B. nicht eingetragene dingliche Rechte an Grundstücken oder Rechte an solchen Rechten sowie persönliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigen oder die Nutzung von Grundstücken beschränken.

Werden Rechte erst nach Ablauf dieser Frist angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber des vorbezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Bestehende bisherige Rechte
Bis zum Abschluss des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen (§ 64 Satz 2 LwAnpG).

5. Aufforderung zur Grundbuchberichtigung
Die Angaben über Rechtsverhältnisse an den Einlagegrundstücken erhebt die Flurbereinigungsbehörde aus dem Grundbuch. Um Nachteile zu vermeiden, wird den Grundbesitzern dringend empfohlen, die Eintragungen im Grundbuch zu prüfen und erforderliche Berichtigungen zu beantragen. Dazu genügt es in der Regel, den Grundbuchämtern die entsprechenden Urkunden wie Erbschein, Erbvertrag, Testament, Zuschlagsbeschluss oder Enteignungsbeschluss vorzulegen.

Grundbucheinsicht und Auskunft sind gebührenfrei. Für die Berichtigung des Grundbuches sind in bestimmten Fällen gebührenrechtliche Vergünstigungen vorgesehen.

6. Begründung, allgemeine Hinweise
6.1 Zuständigkeit

Das Landratsamt Görlitz, Abteilung Flurneuordnung und Landwirtschaft ist zum Erlass dieses Beschlusses als Flurbereinigungsbehörde örtlich und sachlich zuständig (§ 53 Abs. 3, § 63 Abs. 2 LwAnpG, § 3 Abs. 1 und § 4 FlurbG i. V. m. § 1 Abs. 2, 4 Sächsisches Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz (AGFlurbG) sowie zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem LwAnpG (AGFlurbG)).

6.2 Gründe
Die Voraussetzungen für einen Freiwilligen Landtausch nach § 54 Abs. 1 LwAnpG i. V. m. § 53 Abs. 1 LwAnpG liegen vor. Die Eigentumsverhältnisse und Rechte an Grundstücken sind gemäß 8. Abschnitt LwAnpG neu zu ordnen. Durch die Herauslösung der eingebrachten Anteile aus der LPG und nachfolgender Eigenbetriebsgründung sowie durch den massiven Eingriff durch die ehemaligen Nutzungsberechtigten in die Eigentums- und Nutzungsverhältnisse erweist sich die Beseitigung der dadurch entstandenen Eigentums- und Nutzungskonflikte und der Sicherung des Betriebes der landwirtschaftlichen Unternehmen als zwingend erforderlich. Für dieses Verfahren wurde von den Bodeneigentümern ein Antrag auf Freiwilligen Landtausch gestellt.

6.3 Kosten
Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt der Landkreis.

7. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tag seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt
Görlitz, Hugo-Keller-Str. 14 in 02826 Görlitz einzulegen.

Löbau, den 15.10.2012

gez. Heidi Hehl, Abteilungsleiterin
Leiterin der Oberen Flurbereinigungsbehörde

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